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Bei der Abrechnung unter den Zollvereinsstaaten werden die Antheile an den gemein-
schaftlichen Abgaben für die dem Zollvereine angeschlossenen Bremischen Gebietstheile nach
demselben Verhältnisse gewährt, welches bei der Berechnung der Hannoverschen und Olden-
burgischen Antheile vertragsmäßig zur Anwendung kommt.
Artikel 18. Da die in Bremen derzeit bestehenden Abgaben wesentlich niedriger
sind, als die Eingangszölle der im Zollvereine befindlichen Staaten, so verpflichtet sich der
Senat der freien Hansestadt Bremen, vor Herstellung des freien Verkehrs zwischen den
fraglichen Bremischen Gebietstheilen und dem Gebiete des Zollvereins, diejenigen Maaß-
regeln zu ergreifen, welche erforderlich sind, damit nicht die Zolleinkünfte des Vereins
durch die Einführung oder Anhäufung in Bremen geringer als im Zollvereine belasteter
Waarenvorräthe beeinträchtigt werden.
So geschehen Bremen, den 26sten Januar 1856.
Friedrich Leopold Henning. Carl Friedrich Lang.
L. S.) (L. S.)
Wilhelm Cramer. Arnold Duckwitz.
(L. S.) (L. S.)
Joh. Heinrich Wilh. Smidt. Carl Friedrich L. Hartlaub.
(L. S. (L. S.)
IV.
Uebereinkunft
zwischen Hannover für Sich und in Vertretung Olvenburgs einerseits und Bremen
andererseits,
wegen
der Besteuerung innerer Erzeugnisse in den, nach der Uebereinkunft III. dem
Jollvereine angeschlossenen Bremischen Gebietstheilen;
vom 26sten Januar 1856.
Im Zusammenhange mit der zwischen Preußen, Hannover und Kurhessen für Sich
und in Vertretung der übrigen Staaten des Zollvereins einerseits und der freien Hanse-
stadt Bremen andererseits heute abgeschlossenen Uebereinkunft wegen Anschlusses Bremischer
Gebietstheile an den Zollverein sind von den Bevollmächtigten Sr. Majestät des Königs
von Hannover, zugleich in Vertretung Sr. Königlichen Hoheit des Großherzogs von Olden-
burg, und des Senats der freien Hansestadt Bremen noch die folgenden, zunächst nur auf
Verhältnisse zwischen Hannover, Oldenburg und Bremen Bezug habenden Verabredungen
unter dem Vorbehalte der Ratification getroffen worden:
1256. 36