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Für unzureichend frankirte, an bestimmte Empfänger gerichtete Drucksachen bis
zum Gewichte von 250 Grammen wird ebenfalls das volle tarifmäßige Porto für
unfrankirte Briefe, unter Anrechnung der verwendeten Postwerthzeichen, in Ansatz
gebracht.
Das Porto für Drucksachen, welche in den durch das Reglement vorgeschriebenen
Formen als extraordinäre Beilagen solcher Zeitungen und Zeitschriften, die durch
die Post debitirt werden, zur Einlieferung gelangen, beträgt für jedes einzelne Bei-
lage-Exemplar ½/12 Sgr. bz. /24 Kr., mit der Maßgabe, daß, wenn bei Berechnung
des Gesammtbetrages dieser mit kleineren Bruchgroschen als ½ abschließt, dafür
½⅛8 Sgr., und wenn bei Berechnung des Gesammtbetrages dieser mit Bruchkreuzern
abschließt, dafür 1 Kr. erhoben wird.
S. III.
Waarenproben (Waareumuster).
Für Waarenproben (Waarenmuster), welche entweder für sich allein oder mit
gedruckten Sachen versandt werden, beträgt das Porto ohne Unterschied der Ent-
fernung für je 40 Grammen oder einen Bruchtheil davon: / Sgr. bz. 1 Kr.
als Maximum jedoch 2 Sgr. oder 7 Kr.
Für Waarenproben (Waarenmuster), welche den Bestimmungen des Regle-
ments nicht entsprechen, ist das volle tarifsmäßige Porto für unfrankirte Briefe, je-
doch unter Anrechnung der etwa verwendeten Postwerthzeichen, zu entrichten.
Für unzureichend frankirte Waarenproben (Waarenmuster) wird ebenfalls das
volle tarifmäßige Porto für unfrankirte Briefe, unter Anrechnung der verwendeten
Postwerthzeichen, in Ansatz gebracht.
S. IV.
Rekommandirte Sendungen.
Für rekommandirte Sendungen wird, außer dem betreffenden Porto, eine Re-
kommandations-Gebühr von 2 Sgr. oder 7 Kr. ohne Rücksicht auf die Entfernung
und das Gewicht erhoben.
Für die Beschaffung des Rückscheins ist eine weitere Gebühr von 2 Sgr.
oder 7 Kr. vom Absender im Voraus zu entrichten.
S§. V.
Postanweisungen.
Die Gebühr für Zahlungen mittelst Postanweisung beträgt:
bei einer Zahlung unter und bis zu 25 Thalern oder 433¾ Gulden
einschl..: 2 Sgr. oder 7 Kr.
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