Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1871. (55)

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Bei der Abrechnung unter den Zollvereinsstaaten werden die Antheile an den gemein- 
schaftlichen Abgaben für die dem Zollvereine angeschlossenen Bremischen Gebietstheile nach 
demselben Verhältnisse gewährt, welches bei der Berechnung der Hannoverschen und Olden- 
burgischen Antheile vertragsmäßig zur Anwendung kommt. 
Artikel 18. Da die in Bremen derzeit bestehenden Abgaben wesentlich niedriger 
sind, als die Eingangszölle der im Zollvereine befindlichen Staaten, so verpflichtet sich der 
Senat der freien Hansestadt Bremen, vor Herstellung des freien Verkehrs zwischen den 
fraglichen Bremischen Gebietstheilen und dem Gebiete des Zollvereins, diejenigen Maaß- 
regeln zu ergreifen, welche erforderlich sind, damit nicht die Zolleinkünfte des Vereins 
durch die Einführung oder Anhäufung in Bremen geringer als im Zollvereine belasteter 
Waarenvorräthe beeinträchtigt werden. 
So geschehen Bremen, den 26sten Januar 1856. 
Friedrich Leopold Henning. Carl Friedrich Lang. 
L. S.) (L. S.) 
Wilhelm Cramer. Arnold Duckwitz. 
(L. S.) (L. S.) 
Joh. Heinrich Wilh. Smidt. Carl Friedrich L. Hartlaub. 
(L. S. (L. S.) 
IV. 
Uebereinkunft 
zwischen Hannover für Sich und in Vertretung Olvenburgs einerseits und Bremen 
andererseits, 
wegen 
der Besteuerung innerer Erzeugnisse in den, nach der Uebereinkunft III. dem 
Jollvereine angeschlossenen Bremischen Gebietstheilen; 
vom 26sten Januar 1856. 
Im Zusammenhange mit der zwischen Preußen, Hannover und Kurhessen für Sich 
und in Vertretung der übrigen Staaten des Zollvereins einerseits und der freien Hanse- 
stadt Bremen andererseits heute abgeschlossenen Uebereinkunft wegen Anschlusses Bremischer 
Gebietstheile an den Zollverein sind von den Bevollmächtigten Sr. Majestät des Königs 
von Hannover, zugleich in Vertretung Sr. Königlichen Hoheit des Großherzogs von Olden- 
burg, und des Senats der freien Hansestadt Bremen noch die folgenden, zunächst nur auf 
Verhältnisse zwischen Hannover, Oldenburg und Bremen Bezug habenden Verabredungen 
unter dem Vorbehalte der Ratification getroffen worden: 
1256. 36
	        
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