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(29] II. Nachstehende Kaiserliche Verordnung, betreffend die Aufhebung des Kriegs-
zustandes in den Bezirken des achten, eilften, zehnten, neunten, zweiten und ersten
Armeekorps vom 27. März 1871,
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden
Deutscher Kaiser, König von Preußen 1c.
verordnen auf Grund des Artikels 68 der Verfassung des Deutschen Reichs,
im Namen des Reichs, was folgt:
Der durch Unsere Verordnung vom 21. Juli v. J. (Bundes-Gesetzblatt
S. 503) für die Bezirke des achten, eilften, zehnten, neunten, zweiten
und ersten Armeekorps erklärte Kriegszustand hört mit dem Tage der Ver-
kündigung dieser Verordnung auf. Die in diesen Bezirken befindlichen Kriegs-
gefangenen bleiben jedoch den Kriegsgesetzen unterworfen.
Urkunlich unter Unserer Hoöchsteigenhändigen Unterschrift und beige-
drucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 27. März 187 1.
& Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
welche durch das am 30. März in Berlin ausgegebene Bundes-Gesetzblatt verkün-
digt worden ist, wird mit Beziehung auf die Ministerial-Bekanntmachungen vom
27. und 30. Juli v. J. (Reg.-Blatt von 1870 S. 69 und 71) hierdurch noch
besonders im Großherzogthum zur allgemeinen Kenntniß gebracht.
Weimar am 4. April 1871.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
G. Thon.
([30) III. Der Netto-Taxpreis eines Blutegels ist bis auf Weiteres auf einen
Groschen acht Pfennige festgestellt worden.
Weimar am 28. März 187 1.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef:
J. v. Helldorff.