Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1871. (55)

32 
[31] IV. Nachdem hinsichtlich des dem Melchior Nolden zu Frankfurt a. / M. auf 
einen Apparat zum Trocknen und Dürren mehl= und körnerartiger Stoffe, zum 
Erhitzen, Kühlen und Mischen flüssiger Substanzen, sowie zum Condensiren gas- 
artiger Substanzen unter dem 30. April 1870 ertheilten Erfindungs-Patents 
(Reg.-Blatt v. J. 1870 S. 38) die Frist zur Beibringung des vorschriftsmäßi- 
gen Einführungsnachweises bis zum 30. April 1872 mit höchster Genehmigung 
verlängert worden ist, so wird solches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 3. April 1871. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Schambach. 
[32] Das 13., 14., 15. Stück des Bundes-Gesetzblatts des Deutschen. Bundes 
enthalten unter 
Nr. 623 den Allerhöchsten Erlaß vom 20. März 1871, betreffend die Aus- 
gabe verzinslicher Schatzanweisungen im Betrage von 6,500,000 
Thalern. 
Nr. 624 die Verordnung, betreffend die Aufhebung des Kriegszustandes in den 
Bezirken des 8., 11., 10., 9., 2. und 1. Armeekorps, vom 27. 
März 1871. 
Nr. 625 die Ertheilung des Exequatur als Königlich portugiesischer Vicekonsul 
an den Kaufmann Alfred Schaeffenroth zu Memel. 
Nr. 626 die Bekanntmachung des fünften Verzeichnisses derjenigen höheren 
Lehranstalten, welche zu Ausstellung gültiger Zeugnisse über die wis- 
senschaftliche Qualifikation zum einjährig freiwilligen Militärdienst be- 
rechtigt sind, vom 28. März 187 1. 
Nr. 627 die Bekanntmachung, betreffend diejenigen Gymnasien, welche hinsicht- 
lich ihrer vom Unterricht in der Griechischen Sprache dispensirten 
Schüler zu den im §. 154 Nr. 2c. der Militärersatzinstruktion vom 
26. März 1868 bezeichneten Lehranstalten gehören, vom 28. März 
1871. 
Weimar. dof · Buchdrucerti. J
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.