Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1871. (55)

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Insbesondere ist zu prüfen, ob und in welcher Art der Gefangene an dem 
Orte, an welchem er nach seiner Entlassung seinen Aufenthalt zu nehmen beabsich- 
tigt, Unterkommen und Gelegenheit zu ehrlichem Erwerbe zu finden Aussicht hat. 
Die Strafanstaltsverwaltung ist verpflichtet, in dieser Beziehung soweit nöthig, 
eine spezielle Erörterung eintreten zu lassen, insbesondere auch zu diesem Zweck 
mit den betreffenden Polizei= und Gemeindebehörden, sowie unter Umständen mit 
uchtbaren und urtheilsfähigen Privatpersonen sich in Verbindung zu setzen. 
§. 5. 
Der Antrag der Strafanstaltsverwaltung auf vorläufige Entlassung eines Straf- 
gefangenen ist an das betreffende Untersuchungsgericht zu richten und nach Maßgabe 
der §§. 2 bis 4 dieser Verfügung eingehend zu motiviren. 
Dem Antrage ist eine motivirte Erklärung der Konferenz der Anstalts-Ober- 
beamten oder, insofern eine derartige Einrichtung nicht besteht, des Anstaltgeistlichen 
und nach Lage der Sache des Anstaltsarztes beizufügen. 
Wenn nicht bereits ein Gesuch des Gefangenen um vorläufige Eutlassung vor- 
liegt, so ist derselbe über seine nach § 23 des Strafgesetzbuchs erforderliche Zustim- 
mung erst dann zu vernehmen, nachdem das Großherzogliche Staatsministerium, De- 
partement der Justiz, was in solchem Falle nur mit Vorbehalt jener Zustimmung 
geschehen wird, die beantragte vorläufige Entlassung genehmigt hat. Ueber die desfall- 
sige Erklärung des Gefangenen ist von der Anstaltsverwaltung ein Protokoll aufzu- 
nehmen. 
S. 6. 
Das Untersuchungsgericht hat den Antrag der Strafanstaltsverwaltung unter 
Beifügung der Untersuchungsakten mit gutachtlichem Bericht an das Großherzogliche 
Staatsministerium, Departement der Justiz, einzusenden. 
§ 7. 
Die vorläufige Entlassung ist nach deren Genehmigung durch das Großher- 
zogliche Staatsministerium, Departement der Justiz, beziehungsweise nach ausgespro- 
chener Zustimmung des Strafgefangenen von der Anstaltsverwaltung sofort zur 
Ausführung zu bringen, insofern der letzteren nicht etwa in der Zwischenzeit Um- 
stände bekannt geworden sind, welche dem Antrage auf Entlassung entgegen gestan- 
den haben würden. 
In diesem letzteren Falle hat die Strafanstaltsverwaltung dem Untersuchungs- 
gericht zur weiteren Veranlassung sofort Anzeige zu machen. 
8. 8. 
Gesuche der Strafgefangenen oder der Angehörigen derselben um Bewilligung 
der vorläufigen Entlassung können von der Anstaltsverwaltung unmittelbar zurückge- 
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