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S. 10.
Der vorläufig entlassene Gefangene tritt mit dem Tage der Entlassung und
bis zum Ablaufe der in dem Straferkenntnisse festgesetzten Strafzeit unter spezielle
polizeiliche Kontrole, welche den Zweck hat, ihn fortdauernd und in wirksamer Weise
von dem Mißbrauche der ihm durch die Entlassung zu Theil gewordenen Vergün-
stigung abzuhalten, welche aber nicht in der Weise ausgeübt werden soll, daß der
Entlassene dadurch in seinem Fortkommen behindert oder der öffentlichen Verachtung
ausgesetzt wird.
8. 11.
Die Kontrole wird durch die Ortspolizeibehörde des jedesmaligen Aufenthalts-
orts (§. 9 Nr. 2 und §. 12), unter Mitwirkung der Großherzoglichen Gendarmerie
unter Aufsicht der vorgesetzten Polizeibehörde ausgeübt.
Die Polizeibehörden haben dabei die in §. 10 aufgestellten allgemeinen Grund-
sätze zu beobachten, übrigens aber nach einem pflichtmäßigem Ermessen zu verfahren.
Sie sind namentlich befugt, dem Entlassenen, soweit dies erforderlich scheint, vor-
übergehend noch andere Beschränkungen als diejenigen aufzuerlegen, welche in Ge-
mäßheit des §. 39 Nr. 1 und 3 des Strafgesetzbuchs hinsichtlich der nach ver-
büßter Strafe unter Polizeiaussicht gestellten Personen zulässig sind.
Die Auferlegung derartiger besonderer Beschränkungen erfolgt mittelst protokolla-
rischer Eröffnung an den Entlassenen.
8. 12.
Kraft der gegenwärtigen Verfügung unterliegt der Entlassene der besonderen
Beschränkung, daß er ohne ortspolizeiliche Erlaubniß seinen Aufenthaltsort auf län-
ger als 48 Stunden nicht verlassen und an einem anderen Orte nicht ohne Er-
laubniß der Ortspolizeibehörde dieses letzteren auf länger als 48 Stunden Aufent-
halt nehmen darf.
Die eine wie die andere Erlaubniß ist unter persönlicher Gestellung vor die
Ortspolizeibehörde und Vorzeigung des Entlassungsausweises (§. 9 Nr. 2) nach-
zusuchen.
Die Erlaubniß ist zu versagen, wenn Grund zu der Annahme vorliegt, daß
der Entlassene dieselbe zur Verübung neuer Rechtsverletzungen mißbrauchen oder da-
durch einem ungeordneten Leben werde zugeführt werden.
Von dem Abgange eines Entlassenen an einen neuen Aufenthaltsort ist der
Polizeibehörde daselbst durch die Polizeibehörde des bisherigen Aufenthaltsortes Nach-
richt zu geben. Die erstgedachte Behörde hat der letzteren von dem Eintreffen des
Entlassenen Mittheilung zu machen.