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Strafvollstreckung zu behandeln und demgemäß — eventuell unter Vorbehalt der
Rückforderung aus dem Vermögen des Gefangenen — aus der Anstaltskasse zu
erstatten.
§. 17.
Ueber den An- und Abzug vorläufig entlassener Strafgefangener, über die
denselben auferlegten besonderen Beschränkungen, sowie über deren Führung und den
etwaigen Widerruf der Entlassung sind von den Ortspolizeibehörden fortlaufende
Nachweisungen zu führen, welche im Dezember jeden Jahres dem vorgesetzten Groß.
herzoglichen Bezirksdirektor eingereicht werden.
II.
Ueber die Stellung unter Polizeiaufficht.
8. 18.
Von dem auf die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht lautenden Erkenntnisse (§. 38
Abs. 1 des Strafgesetzbuchs) hat alsbald nach eingetretener Rechtskraft desselben
das Untersuchungsgericht demjenigen Großherzoglichen Bezirksdirektor, in dessen Ver-
waltungsbezirke es seinen Sitz hat, Nachricht zu geben.
Die Vorschrift der Ministerialbekanntmachung vom 12. Dezember 1861 unter
Nr. 4 (Reg.-Blatt v. J. 1862, S. 7) ist insoweit, als sie mit dieser Be-
stimmung in Widerspruch steht, aufgehoben.
§. 19.
Bei dem Herannahen des Termins für die Entlassung aus der Strafanstalt,
oder, wenn der Gefangene vorläufig entlassen worden ist, des Zeitpunkts, mit welchem
die Freiheitsstrafe als verbüßt gilt (§. 26 des Strafgesetzbuchs), im Fall eines
theilweisen Erlasses der Freiheitsstrafe aber sofort nach Entlassung des Gefangenen
hat die Strafanstaltsverwaltung (bezüglich wenn die Strafe in den Gefängnissen
des Untersuchungsgerichts vollstreckt wurde, das letztere) sich gegenüber dem im §. 18
bezeichneten Großherzoglichen Bezirksdirektor gutachtlich darüber auszusprechen, ob
und auf welche Zeitdauer der Verurtheilte unter Polizeiaufsicht zu stellen und ob,
bezüglich in welchem Umfange, die nach §. 39 Ziffer 1 und 2 des Strafgesetz-
buchs zulässigen besonderen Maßregeln zu ergreifen sein möchten.
§. 20.
Für die von dem Großherzoglichen Bezirksdirektor zu fassende Entschließung
ist der Charakter der Polizeiaufsicht als eines Präventivmittels maßgebend.