Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1871. (55)

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8. 4. 
Das gesammte Anlagekapital für die Hauptkahn wird auf 4,500,000 Thlr. 
d. h. vier Millionen fünfhunderttausend Thaler festgestellt. Dasselbe ist mindestens 
zur Hälfte in Stammaktien, rücksichtlich deren die ursprünglichen Zeichner nach 
Art. 222 des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuches jedenfalls bis zur Höhe 
von 40 Prozent verhaftet bleiben, aufzubringen. 
Die Beschaffung des Restes kann nach Befinden durch Anleihen au porteur 
erfolgen, zu deren Ausgabe seiner Zeit auf Grund der besonders einzureichenden 
Anleihepläne die gesetzlich erforderliche Genehmigung einzuholen ist. 
Die Genehmigung zu Ausgabe von Anleihescheinen au porteur wird jedoch 
nicht eher ertheilt, als bis mindestens 40 Prozent des Aktienkapitals wirklich ein- 
gezahlt und in das Unternehmen verwendet sind. Die Einzahlung auf die nach 
Art. 18 des Staatsvertrags von den Staatsregierungen zu zeichnenden Aktien be- 
ginnt erst nach erfolgter Konstituirung der Gesellschaft und deren Eintragung in das 
Handelsregister, so daß die hierzu. erforderliche auf die Aktien der Staatsregierung 
fallende erste Einzahlung von der Gesellschaft anderweit aufzubringen ist. 
Bei den weiteren Einzahlungen leisten die Staatsregierungen jedesmal die 
Hälfte des für jede Aktie ausgeschriebenen Betrags und gewähren bei der letzten 
Einzahlung den zur Vollzahlung der von ihnen gezeichneten Aktien erforderlichen 
Restbetrag. 
Die Modalitäten, unter denen seiner Zeit die vorläufig auf Eine Million 
Zweihunderttausend Thaler veranschlagten Mittel zur Ausführung der Zweigbahn 
beschafft werden sollen, unterliegen der Genehmigung der bei dem Gesammtunter- 
nehmen betheiligten Regierungen. 
§. 5. 
Die Bahn ist nach dem von den betheiligten Regierungen zu genehmigenden 
Bauplane für Lokomotivbetrieb herzustellen. Der Grund und Boden ist für eine 
zweigleisige Bahn zu erwerben. Elenso sind die Brücken über der Bahn und die 
größeren Bauwerke im Bahnkörper selbst für zwei Gleise herzustellen. Im Uebrigen 
soll jedoch die Bahn, so weit und so lange die betheiligten Regierungen nicht etwas 
Anderes vorschreiben, vorerst nur eingleisig hergestellt werden. 
Im Allgemeinen hat die Ausführung der Stammbahn vorbehältlich einer 
näheren Festsetzung in Gemäßheit des Art. 9 des Staatsvertrags nach den unter 
der Oberleitung des Königlich Preußischen Handelsministeriums bereits angefertigten 
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