Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1871. (55)

57 
andern Bahnen und öffentlichen Straßen, sowie die Regulirungen oder Verlegungen 
des Wasserlaufs an öffentlichen Flüssen, die Anlage und Einrichtung der Sta- 
tionen und Haltepunkte, und die Projektirung der wichtigeren Hoch= und Kunst- 
bauten bedürfen spezieller Genehmigung der Staatsregierungen nach Maßgabe des 
Staatsvertrags. Auch kann durch Beschluß der letzteren die Anlegung neuer Sta- 
tionen und Haltepunkte im Interesse des öffentlichen Verkehrs angeordnet werden. 
S. 9. 
An den Endpunkten ist die Bahn in unmittelbare Gleisverbindung mit den 
anstoßenden Eisenbahnen zu bringen. Auch hat die Gesellschaft Anschlüsse und 
Ueber= oder Unterführungen anderer Bahnen, vorbehältlich der Verständigung über 
die Art der Ausführung, zu gestatten. Kommt über solche Anschlüsse keine gütliche 
Vereinbarung zu Stande, so entscheiden die betheiligten Regierungen. 
S. 10. 
Die Gesellschaft ist verpflichtet, die Eisenbahn stets in gutem und fahrbarem 
Zustande zu erhalten, tüchtige und ausreichende Transportmittel für Personen, 
Waaren und Thiere bereit zu halten, auch die Beförderung selbst regelmäßig und 
ohne persönliche Begünstigung nach Maßgabe der Zeit= und Reihenfolge der An- 
meldung zu besorgen, sowie den von den Regierungen im Interesse des öffentlichen 
Verkehrs für nothwendig erachteten Anordnungen in Bezug auf die Unterhaltung 
der Bahn, sowie auf den Betrieb (einschließlich der An= und Abfuhre der Güter) 
und die Betriebseinrichtungen Folge zu leisten. 
Bei Unterbrechung des Betriebs durch Beschädigungen oder sonstige Unfälle 
und Naturereignisse hat die Gesellschaft für thunlichste Beschleunigung der Wieder- 
herstellung zu sorgen, ist auch verpflichtet, bereits übernommene Personen und Güter 
ohne Tariferhöhung an die bedungenen Bestimmungsorte befördern zu lassen. 
Zu Erfüllung vorstehender Obliegenheiten kann die Gesellschaft Seiten der 
Aufsichtsbehörden nach Befinden durch Strafauflagen angehalten werden und hat 
sich, wenn auch diese fruchtlos bleiben, der Entziehung der Verwaltung und 
Segquestration zu gewärtigen. 
S. 11. 
Die Gesellschaft ist auf Verlangen der vertragschließenden Regierungen ver- 
pflichtet, auf der Bahn für den Transport auf größere Entfernungen den Ein- 
pfennigtarif für den Transport von Kohlen und Koaks und eventuell der übrigen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.