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andern Bahnen und öffentlichen Straßen, sowie die Regulirungen oder Verlegungen
des Wasserlaufs an öffentlichen Flüssen, die Anlage und Einrichtung der Sta-
tionen und Haltepunkte, und die Projektirung der wichtigeren Hoch= und Kunst-
bauten bedürfen spezieller Genehmigung der Staatsregierungen nach Maßgabe des
Staatsvertrags. Auch kann durch Beschluß der letzteren die Anlegung neuer Sta-
tionen und Haltepunkte im Interesse des öffentlichen Verkehrs angeordnet werden.
S. 9.
An den Endpunkten ist die Bahn in unmittelbare Gleisverbindung mit den
anstoßenden Eisenbahnen zu bringen. Auch hat die Gesellschaft Anschlüsse und
Ueber= oder Unterführungen anderer Bahnen, vorbehältlich der Verständigung über
die Art der Ausführung, zu gestatten. Kommt über solche Anschlüsse keine gütliche
Vereinbarung zu Stande, so entscheiden die betheiligten Regierungen.
S. 10.
Die Gesellschaft ist verpflichtet, die Eisenbahn stets in gutem und fahrbarem
Zustande zu erhalten, tüchtige und ausreichende Transportmittel für Personen,
Waaren und Thiere bereit zu halten, auch die Beförderung selbst regelmäßig und
ohne persönliche Begünstigung nach Maßgabe der Zeit= und Reihenfolge der An-
meldung zu besorgen, sowie den von den Regierungen im Interesse des öffentlichen
Verkehrs für nothwendig erachteten Anordnungen in Bezug auf die Unterhaltung
der Bahn, sowie auf den Betrieb (einschließlich der An= und Abfuhre der Güter)
und die Betriebseinrichtungen Folge zu leisten.
Bei Unterbrechung des Betriebs durch Beschädigungen oder sonstige Unfälle
und Naturereignisse hat die Gesellschaft für thunlichste Beschleunigung der Wieder-
herstellung zu sorgen, ist auch verpflichtet, bereits übernommene Personen und Güter
ohne Tariferhöhung an die bedungenen Bestimmungsorte befördern zu lassen.
Zu Erfüllung vorstehender Obliegenheiten kann die Gesellschaft Seiten der
Aufsichtsbehörden nach Befinden durch Strafauflagen angehalten werden und hat
sich, wenn auch diese fruchtlos bleiben, der Entziehung der Verwaltung und
Segquestration zu gewärtigen.
S. 11.
Die Gesellschaft ist auf Verlangen der vertragschließenden Regierungen ver-
pflichtet, auf der Bahn für den Transport auf größere Entfernungen den Ein-
pfennigtarif für den Transport von Kohlen und Koaks und eventuell der übrigen.