Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1871. (55)

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im  Art.  45  der  Verfassung  des  Norddeutschen  Bundes  bezeichneten  Gegenstände
einzuführen.

Auch  ist  die  Gesellschaft  verpflichtet,  im  inländischen  Verkehre  keinerlei  Ermäßigungen
  oder  Erlasse  zu  Gunsten  oder  zum  Nachtheile  des  Verkehrs  einzelner
Orte,  dieselben  mögen  an  der  eigenen  Bahn  oder  an  andern  Bahnen  liegen,  einzuführen.


§.  12.

Die  Olliegenheiten  der  Eisenbahngesellschaft  bezüglich  der  Handhalung  der
Bahnpolizei  und  der  Ausübung  des  Aufsichtsrechts  der  Regierungen  über  die  Eisenbahn
  und  deren  Betrieb  richten  sich  nach  den  desfalls  bestehenden  bezüglich  noch  zu
erlassenden  Vorschriften  in  Gemäßheit  der  Vereinbarungen  des  Staatsvertrags.

S.  13.

Der  durch  die  Aufstellung  von  Hülfsgendarmen  zur  polizeilichen  Beaufsichtigung
der  Eisenbahnarbeiter  während  der  Bauzeit  entstehende  außerordentliche  Aufwand  ist
von  der  Gesellschaft  zu  ersetzen.

S.  14.

Die  Gesellschaft  ist  verbunden,  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  erkrankte  oder
verunglückte  Arbeiter  und  deren  Familien  nicht  den  Gemeinden  derjenigen  Orte,
in  welchen  sich  die  Arbeiter  während  des  Bahnbaues,  ohne  daselbst  ihre  Heimath
zu  haben,  befinden,  zur  Last  fallen.

Es  sind  daher  für  Verpflegung  und  Unterstützung  in  solchen  Fällen  auf  Kosten
der  Gesellschaft  die  nöthigen  Vorkehrungen  zu  treffen.

S.  15.

Die  Gesellschaft  verpflichtet  sich,  die  Bahnwärter,  Schaffner  und  sonstigen  einer
technischen  Qualifikation  nicht  bedürfenden  Unterbeamten  vorzugsweise  aus  den  mit
Civilversorgungs=  oder  Civilanstellungsschein  entlassenen  Militärs  der  Bundesarmee,
soweit  dieselben  das  35.  Lebensjahr  noch  nicht  überschritten  haben,  zu  wählen,  im
Uebrigen  aber  bei  Besetzung  dieser  Beamtenstellen  auf  die  Bewerbung  der  Landesangehörigen
  thunlichste  Rücksicht  zu  nehmen.