Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1871. (55)

68 
§. 22. 
Dividenden und Amortisation der Stammprioritäts-Aktien. 
Mit Ablauf des Semesters (30. Juni und 31. Dezember), in welchem die 
Bahn in ihrer ganzen Ausdehnung in Betrieb gesetzt wird, hört die Verzinsung 
der Aktien aus dem Baufonds auf und es wird an Stelle derselben der vom 1. 
Juli und vom 1. Januar des auf die Betriebseröffnung folgenden Semesters aus 
dem Unternehmen aufkommende Reinertrag nach Maßgale der folgenden Bestim- 
mungen vertheilt: 
1) aus dem Ertrage des Unternehmens werden zunächst die Verwaltungs-, Un- 
terhaltungs-, Betriebs= und sonstigen Ausgaben, so wie alle auf dem Unter- 
nehmen haftenden Lasten bestritten; 
2) sodann werden die in den §§. 6 und 7 gedachten jährlichen Beiträge zum 
Reserve= und Erneuerungsfonds vorweg genommen; 
3) von dem hiernach bleibenden Reste sind die, den Revisoren und dem Auf- 
sichtsrathe bewilligten Tantiemen zu berechnen; 
4) der nach der Berichtigung derselben verbleibende Reinertrag wird alljährlich 
in folgender Weise verwendet: 
a) vorerst erhalten die Inhaber der Prioritätsstamm-Aktien 5% (fünf 
Procent) des Nominalbetrags ihrer Aktien; 
b) der nach Deckung dieser fünf Procent verbleibende Betrag der Rein- 
einnahme wird bis zur Höhe von 6% (sechs Procent) pro Aktie unter 
die Inhaber der Stammaktien nach Verhältniß des Nominalbetrags ihrer 
Aktien vertheilt; 
c) von dem nach Deckung dieser Precente ad a. und b. verbleibenden 
Betrage der Reineinnahme wird ½ zur Amortisation der Stammpri- 
oritäts-Aktien verwendet, wogegen die übrigen 3/8 auf die vorhandenen 
Stamm= und Stammprioritäts-Aktien pro rata vertheilt werden. 
Die Amortisation geschieht im Wege der Verloosung unter Zuziehung einer 
Gerichtsperson oder eines Notars. Die Zahlung der ausgeloosten Aktien hat am 
nächsten Zinstermine zu erfolgen, von welchem Zeitpunkte ab auch die Verzinsung 
aufhört. 
Bis zur Wiederergänzung des durch Verlust verminderten Gesammtbetrags der 
Einlagen können die Aktionäre aber Dividenden überhaupt nicht beziehen. (Vergl. 
Bundesgesetz vom 11. Juni 1870 zu Art. 217 des Handelsgesetzbuchs.) Auch 
finden Nachzahlungen an die Inhaber der Stammprioritäts-Aktien für Dividenden= 
ausfälle der vorhergegangenen Jahre nicht statt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.