Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1871. (55)

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diese bei dem Vorstande deponiren und den Grund und Zweck für die zu berufende 
Versammlung schriftlich angeben. 
In der Einladung muß der Gegenstand der zu verhandelnden Geschäfte kurz 
angedeutet werden. 
§. 35. 
Nothwendigkeit einer Generalversammlung. 
Der Beschluß in einer Generalversammlung ist, abgesehen von den in §. 32 
bezeichneten Fällen, überhaupt nothwendig: 
a) zur Ausdehnung des Unternehmens über die §§. 1 und 2 angeführten Be- 
schränkungen hinaus; 
b) zur Aufnahme von Anleihen für die Gesellschaft; 
c) zu Abänderungen und Ergänzungen der Statuten auch in andern, als den in 
denselben namentlich bezeichneten Fällen; 
d) zur Genehmigung des Vertrags wegen Ueberlassung des Betriebs an eine an- 
dere Eisenbahnverwaltung (cf. §. 2) oder auch wegen Uebernahme des Be- 
triebs auf Nachbarbahnen; 
e) zum Verkaufe der Bahn, zur Auflösung der Gesellschaft, zur Fusion dersel- 
ben mit einer anderen und zur Feststellung der diesfallsigen Bedingungen. (§. 13.) 
f) zur Aufhebung der Beschlüsse früherer Generalversammlungen. 
Beschlüsse über diese Gegenstände können sowohl in ordentlichen, als in außer- 
ordentlichen Generalversammlungen gefaßt werden; der Gegenstand der Berathung 
muß aber jedenfalls in der Vorladung bezeichnet sein. 
Ueber die Abstimmungsweise vergleiche S. 40. 
S. 36. 
Stimmberechtigung. 
In der Generalversammlung gewähren zwei bis fünf Stammaktien Eine 
Stimme, 
6 bis 15 Stammaktien 2 Stimmmen 
16. 30 "D 3 - 
31. 50 - 4 - 
61 756 - 5 - 
76 100 - 6 - 
101 200 - 7 - 
und sodann je 100 Stammaktien eine weitere Stimme, so jedoch, daß Bruchtheile 
unter 100 Stück außer Berechnung bleiben und daß auch der größte Aktienbesitz zu nicht 
mehr als 50 (funfzig) Stimmen berechtigt.
	        
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