Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1871. (55)

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8.  41.
Gang  der  Verhandlungen.
Der  Vorsitzende  des  Vorstandes  oder  dessen  Stellvertreter  leitet  die  Verhandlungen,

  bestimmt  die  Folgeordnung  der  zu  verhandelnden  Gegenstände,  ertheilt  das
Wort  und  setzt  das  bei  der  Abstimmung  zu  beobachtende  Verfahren  fest.

Er  erwählt  auch  die  beiden  Aktionäre,  welche  das  Protokoll  über  die  abgehaltene

  Generalversammlung  mit  zu  unterzeichnen  haben,  aus  der  Zahl  der  anwesenden
Aktionäre.  (§.  43.)

§.  42.
Wahl  des  Vorstandes,  des  Aufsichtsraths  und  der  Revisoren.
Bei  der  Wahl  der  Mitglieder  des  Vorstandes,  des  Aufsichtsraths  und  der  Revisoren

  in  den  Generalversammlungen  findet  folgendes  Verfahren  statt:
a)  die  Wahl  erfolgt  durch  gewöhnliches  Scrutinium,  und  zwar  so,  daß  die  Wahl

des  Vorstandes,  des  Aufsichtsraths  und  der  Revisoren  in  dieser  Reihenfolge
in  besonderen  Wahlgängen  zu  vollziehen  ist;

b)  die  Wahl  geschieht  durch  Stimmzettel,  auf  deren  jedem  eine  der  Zahl  der

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zu  Wählenden  gleiche  Anzahl  von  Namen  wahlfähiger  Gesellschaftsmitglieder
zu  setzen  ist;

Stimmzettel,  welche  formell  ungültig  sind,  bleiben  eben  so,  wie  unstatthafte
Wahlen  unberücksichtigt;

der  Vorsitzende  erneunt  aus  der  Versammlung  Commissarien,  welche  unter  Zuziehung
  eines  Vorstandsmitglieds  die  Stimmzettel  sammeln,  nach  dem  jedesmaligen
  Serutinium  prüfen,  deren  Inhalt  laut  vorlesen  und  die  Resultate
der  Abstimmung  zusammenstellen;

als  erwählt  sind  diejenigen  zu  betrachten,  welche  nach  Inhalt  der  betreffenden
Stimmzettel  relativ  die  größte  Anzahl  der  Stimmen  erhalten  haben;

bei  sich  ergebender  Stimmengleichheit  entscheidet  das  Loos  unter  denen,  auf
welche  die  gleiche  Stimmenzahl  gefallen  ist;  für  den  Fall  der  Abwesenheit
des  einen  oder  andern  ernennt  der  Vorsitzende  Stellvertreter  aus  der
Mitte  der  Anwesenden,  welche  das  Werk  der  Loosung  an  deren  Statt  vollziehen;


das  Resultat  der  Abstimmung  wird  in  das  über  die  Verhandlungen  aufzunehmende
  Protokoll  registrirt,  die  Stimmzettel  aber  werden  mit  dem  Siegel
der  Gesellschaft  verschlossen  und  bis  einschließlich  zur  nächsten  ordentlichen
Generalversammlung  aufbewahrt.
Sollte  der  eine  oder  andere  der  Gewählten  die  Annahme  des  Amtes,  zu  welcher

  überhaupt  ein  Zwang  nicht  stattfindet,  ausschlagen,  was  angenommen  wirk,  so-