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fern er sich binnen 8 Tagen nach erfolgter Wahl, oder, falls er in der Versamm-
lung nicht anwesend war, binnen 8 Tagen nach der ihm bekannt gemachten Wahl
nicht schriftlich zur Annahme bereit erklärt hat, so rücken nach der Reihenfolge Die-
jenigen ein, welche in dem Wahlakte die nächstfolgend meisten Stimmen erhalten
haben.
S. 43.
Protokoll.
Das über die Verhandlung jeder Versammlung aufzunehmende Protokoll wird
durch den Gesellschafts-Syndikus, wenn er den Notarien angehört, und in Erman-
gelung eines solchen gerichtlich oder notariell aufgenommen und von den anwesenden
Mitgliedern des Vorstandes und von zwei sonstigen Aktionären unterschrieben.
Die Namen der in der Generalversammlung erschienenen Aktionäre und die
Legitimation der Bevollmächtigten oder Vertreter der abwesenden Aktionäre sind durch
eine von den gegenwärtigen Mitgliedern des Vorstandes zu vollziehende Präsenzliste,
in welcher die Stimmenzahl bei den einzelnen Namen beizufügen ist, festzustellen
und solche dem Protokolle anzulegen.
Protokoll und Präsenzliste haben vollkommen beweisende Kraft für den Inhalt
der von der Gesellschaft gefaßten Beschlüsse.
IV.
Von den Repräsentanten und Beamten der Gesellschaft.
A.
Aufsichtsrath.
8. 44.
Zweck und Wahl.
Der Aufsichtsrath steht dem Vorstande berathend und beaufsichtigend zur Seite.
Er hat demselben gegenüber die Rechte der Gesellschaft zu vertreten, soweit dieß von
letzterer nicht selbst geschieht. Er überwacht die Geschäftsführung der Gesellschaft
in allen Zweigen der Verwaltung; er hat sich von dem Gange der Angelegenheiten
der Gesellschaft zu unterrichten; es liegt ihm ob, die Bücher und Schriften von Zeit
zu Zeit einzusehen und den Bestand der Gesellschaftskasse zu untersuchen.
Er hat ferner die Jahresrechnungen, die Bilanzen und die Vorschläge zur Ge-
winnvertheilung zu prüfen, die Dividenden festzusetzen und darüber alljährlich der
Generalversammlung der Altionäre Bericht zu erstatten. Auch ist er berechtigt, Gut-
achten ohne Aufforderung des Vorstandes an denselben abzugeben, Anträge, deren
Gewährung er im Interesse der Gesellschaft angemessen hält, an denselben zu stellen,
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