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Die Mitglieder des Vorstandes nehmen für etwaige Regreßansprüche ihren
Gerichtsstand vor den Gerichten am Domizil der Gesellschaft.
Der Vorsitzende muß auf die Dauer der Amtirung seinen Wohnsitz in Jena,
dessen Stellvertreter an einem Stationsorte der Bahn aufschlagen.
S. 61.
Amtsdauer.
Die Dauer der Amtirung der Vorstandsmitglieder ist eine dreijährige und zwar
stets vom 1. Juli an beginnend.
Die Reihefolge des Ausscheidens bestimmt zum ersten Male das Loos, später
die Zeit der Amtsdauer.
Der Ausscheidende ist sofort wieder wählbar.
§. 62.
Austritt und Vakanzen.
Jedes Vorstandsmitglied kann seine Stelle zwei Monate nach Ueberreichung
einer bezüglichen schriftlichen Erklärung an den Vorstand niederlegen, es ist aber
zum Ausscheiden verpflichtet, sobald es nach §. 46 die Wählbarkeit verliert oder
die Generalversammlung die Bestellung widerruft.
Scheidet in einem dieser Fälle oder durch den Tod eins der Mitglieder aus,
so ist bei erfolgtem Widerruf durch die Generalversammlung sofort durch diese selbst
eine Neuwahl vorzunehmen, außerdem die erledigte Stelle durch den Aufsichtsrath
bis zur nächsten Generalversammlung interimistisch zu besetzen. Die Dauer der
Amtirung in diesen Fällen, resp. wenn die Generalversammlung die erfolgte Be-
setzung durch den Aussichtsrath billigt, richtet sich nach der des Ausgeschiedenen.
Auch kann in einer unter Angabe des Zwecks berufenen gemeinschaftlichen Ver-
sammlung des Vorstandes und des Aussichtsraths durch Beschluß die Suspension
vom Amte gegen ein Mitglied des Vorstandes bis zur definitiven Entscheidung in
der nächsten Generalversammlung angeordnet werden. Zur Beschlußfähigkeit einer
solchen gemeinschaftlichen Versammlung ist die Anwesenheit von mindestens sieben
Mitgliedern nothwendig.
Das Protokoll ist in diesen Zwischenfällen vom Syndikus, wenn er Notar
ist, oder unter Zuziehung einer Gerichtsperson oder eines Notars aufzunehmen.
g. 63.
Gleichstellung. Vorsitzender. Geschäftsgang.
Sämmtliche Vorstandsmitglieder haben gleiche Rechte und gleiche Pflichten;
es steht ihnen frei, die Geschäfte unter sich nach bestimmten Zweigen zu vertheilen.
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