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I14) Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden,
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg.
2c. 2c.
haben mit im Voraus ertheilter Zustimmung des getreuen Landtags zu ver-
ordnen beschlossen, wie folgt:
§. 1.
Das Gesetz vom 26. November 1855 über die bei Anlegung der Werra-
bahn erforderlichen zwangsweisen Eigenthumsabtretungen soll in Bezug auf die
von Uns konzessionirte, Unser Staatsgebiet in der Flur Kalbsricth berührende
Unstrut-Eisenbahn ausgedehnt und in allen seinen Bestimmungen zur Anwen-
dung gebracht werden.
§. 2.
Unser Staatsministerium ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen lassen.
Weimar, am 2. Januar 1874.
Carl Alerander.
G. Thon. Stichling. von Groß.
Ministerial-Bekanntmachungen.
(15|] I. Unter Bezugnahme auf die vorstehend bekannt gemachte Konzessionirung
der Unstrut-Eisenbahn-Gesellschaft und das derselben ertheilte Expropriations-
recht wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß gedachte Eisenbahn
nach dem entworfenen und vorbehältlich der Feststellung in seinen einzelnen
Theilen im Allgemeinen genehmigten Bauplane innerhalb des Großherzoglichen