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Art. 106.
Die Zusammenberufung des Gemeinderathes geschieht durch den Vorsitzen-
den. Sie muß erfolgen, sobald es von einem Viertheile der Mitglieder oder,
wo deren weniger als acht vorhanden sind, von mindestens zwei derselben, oder
von dem Gemeindevorstande gefordert wird.
Art. 107.
Der Vorstand muß zu allen Verhandlungen des Gemeinderathes, soweit
dieselben nicht den Gehalt des ersten oder eine Beschwerde gegen denselben
zum Gegenstande haben, eingeladen und zu einer Aeußerung seiner Ansicht zu-
gelassen werden. Der Gemeinderath kann verlangen, daß der Vorstand an-
wesend sei. Die Gemeinde= oder Bezirksvorsteher werden ebenfalls zur Sitzung
eingeladen.
Art. 108.
Die Art und Weise der Zusammenberufung wird ein für allemal vom
Gemeinderathe festgestellt. Mit Ausnahme dringender Fälle erfolgt diese min-
destens zwei Tage vorher. Es können aber auch regelmäßige Sitzungstage fest-
gestellt werden.
Die Angabe der Gegenstände, worüber berathen werden soll, erfolgt in
gewöhnlichen Fällen zwei Tage vor der Sitzung.
Art. 109.
Der Gemeinderath kann nicht beschließen, wenn nicht mindestens zwei
Dritttheile seiner Mitglieder anwesend sind. Eine Ausnahme hiervon findet
Statt, wenn der Gemeinderath zum zweitenmale zur Verhandlung über den-
selben Gegenstand zusammenberufen, aber dennoch nicht in genügender Anzahl
erschienen ist. Bei der zweiten Zusammenberufung muß auf diese Bestimmung
ausdrücklich hingewiesen werden. Eine fernere Ausnahme findet bei Gegen-
ständen Statt, die durchaus leinen Aufschub leiden.
In diesen Fällen fassen die Erschienenen einen Beschluß, der in nächster
ordentlicher Sitzung Behufs der Kenntnißnahme Seitens der früher Nichter-
schienenen vorgelegt wird.
Von dem Vorsitzenden der Versammlung sind gegen diejenigen Mitglieder,
welche ohne hinreichende Eutschuldigung ausbleiben oder zu spät kommen, Ge-
meindebußen bis zu 1 Thaler (3 Mark) auszusprechen, wenn nicht über die
Höhe der Strafe ein Anderes statutarisch bestimmt werden wird.
1874. 35