Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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Art. 106. 
Die Zusammenberufung des Gemeinderathes geschieht durch den Vorsitzen- 
den. Sie muß erfolgen, sobald es von einem Viertheile der Mitglieder oder, 
wo deren weniger als acht vorhanden sind, von mindestens zwei derselben, oder 
von dem Gemeindevorstande gefordert wird. 
Art. 107. 
Der Vorstand muß zu allen Verhandlungen des Gemeinderathes, soweit 
dieselben nicht den Gehalt des ersten oder eine Beschwerde gegen denselben 
zum Gegenstande haben, eingeladen und zu einer Aeußerung seiner Ansicht zu- 
gelassen werden. Der Gemeinderath kann verlangen, daß der Vorstand an- 
wesend sei. Die Gemeinde= oder Bezirksvorsteher werden ebenfalls zur Sitzung 
eingeladen. 
Art. 108. 
Die Art und Weise der Zusammenberufung wird ein für allemal vom 
Gemeinderathe festgestellt. Mit Ausnahme dringender Fälle erfolgt diese min- 
destens zwei Tage vorher. Es können aber auch regelmäßige Sitzungstage fest- 
gestellt werden. 
Die Angabe der Gegenstände, worüber berathen werden soll, erfolgt in 
gewöhnlichen Fällen zwei Tage vor der Sitzung. 
Art. 109. 
Der Gemeinderath kann nicht beschließen, wenn nicht mindestens zwei 
Dritttheile seiner Mitglieder anwesend sind. Eine Ausnahme hiervon findet 
Statt, wenn der Gemeinderath zum zweitenmale zur Verhandlung über den- 
selben Gegenstand zusammenberufen, aber dennoch nicht in genügender Anzahl 
erschienen ist. Bei der zweiten Zusammenberufung muß auf diese Bestimmung 
ausdrücklich hingewiesen werden. Eine fernere Ausnahme findet bei Gegen- 
ständen Statt, die durchaus leinen Aufschub leiden. 
In diesen Fällen fassen die Erschienenen einen Beschluß, der in nächster 
ordentlicher Sitzung Behufs der Kenntnißnahme Seitens der früher Nichter- 
schienenen vorgelegt wird. 
Von dem Vorsitzenden der Versammlung sind gegen diejenigen Mitglieder, 
welche ohne hinreichende Eutschuldigung ausbleiben oder zu spät kommen, Ge- 
meindebußen bis zu 1 Thaler (3 Mark) auszusprechen, wenn nicht über die 
Höhe der Strafe ein Anderes statutarisch bestimmt werden wird. 
1874. 35
	        
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