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Regierungs-Blatt
für da
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 22. Weimar. 1 8. August 1874.
104 Wir Carl Alerander,
von Gottes Gnaden,
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg.
2c. 2c.
verordnen mit Zustimmung des getreuen Landtags zur anderweiten Regelung
des Hebammenwesens im Großherzogthum wie folgt:
8. 1.
Hebammen, welche dem Deutschen Reiche angehören und ein Prüfungs-
zeugniß der nach den Landesgesetzen zuständigen Behörde erlangt haben (§. 30
der Deutschen Gewerbeordnung) sind, vorbehältlich der Befolgung der diessei-
tigen, das Hebammenwesen betreffenden Vorschriften, an der Ausübung ihres
Gewerbes im Großherzogthum nicht gehindert.
Bei ihrer Niederlassung haben sie dem betreffenden Gemeindevorstande
unter Vorweis ihres Prüfungszeugnisses ihr Gewerbe anzumelden.
§. 2.
Die im Großerzogthum praktizirenden Hebammen sind verpflichtet, bei
Ausübung ihres Berufs sich streng nach den Vorschriften des ihrem Unterrichte
zu Grunde gelegten Hebammen-Lehrbuchs zu richten. In den Fällen, in denen
ein Arzt zugezogen ist, haben sie dessen Anordnungen Folge zu leisten.
1874. 47