Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen -Weimar-Eisenach. 
17. September 18 74. 
Nummer 24. Weimar. 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
[118) I. Nachdem die deutschen Regierungen sich über eine Reihe von Grund- 
sätzen bezüglich der Gymnasien und deren Maturitätsprüfungen geeinigt haben, 
wird für das Großherzogthum Sachsen die bisher schon in Uebung gewesene 
Gleichstellung der von auswärtigen deutschen (klassischen) Gymnasien ausgestell- 
ten Reifezeugnisse mit denen der inländischen behufs der Zulassung zu öffent- 
lichen Prüfungen und zu Staatsämtern hierdurch bestätigt. 
Zugleich wird zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß nach einer Mit- 
theilung des Königlich Preußischen Kultus-Ministeriums in dem Königreich 
Preußen die vom Michaelis-Termin d. J. ab von den außerpreußischen denut- 
schen Gymnasien ausgestellten Maturitätszeugnisse als den preußischen gleich- 
geltend betrachtet werden sollen. 
Weimar am 5. September 1874. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
Stichling. 
!119/ II. Nach Maßgabe der Bestimmungen in §§. 3 ff. der Synodalord- 
nung für das Großherzogthum vom 29. März 1873 sind zur ersten Landes- 
Synode folgende Abgeordnete ernannt und gewählt worden: 
1874. 50
	        
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