Metadata : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

554

(139)  II.  Der  durch  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  12.  Juli  1865
(S.  360  des  Reg.-Blatts)  zur  Veröffentlichung  gebrachte  Nachtrag  zum  Statut
der  Sparkasst  in  Apolda  vom  16.  Juni  1865  hat  durch  einen  weiteren  höchsten
Orts  gnädigst  genehmigten  Nachtrag  vom  23.  November  d.  J.  eine  Veränderung
  erlitten,  dahin  lautend:

der  Gemeinderath  soll  bei  der  ihm  zustehenden  Wahl  der  hiesigen
Sparkasse-Ausschußmitglieder  auf  seine  eigenen  Mitglieder  nicht  weiter
beschränkt  sein  und  tritt  der  dieser  Bestimmung  entgegenstehende  Inhalt
des  mit  Bestätigungs-Urkunde  vom  22.  Juli  1865  versehenen  Sparkasse-Statut-Nachtrags
  vom  16.  Juni  1865  von  jetzt  an  außer  Kraft.

Solches  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar  am  15.  Dezember  1875.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
hr.  Schomburg.

[140|  III.  Zufolge  höchster  Entschließung  Seiner  Königlichen  Hoheit,  des
Großherzogs,  ist  dem  J.  G.  May  in  Buckau  ein  Erfindungs-Patent  auf
einen  Funkendämpfer,  nach  Maßgabe  der  bei  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium
  niedergelegten  Zeichnung  und  Beschreibung  unter  allen  Voraussetzungen
  und  Bedingungen,  sowie  mit  allen  Wirkungen,  welche  in  der
Bekanntmachung  vom  3.  März  1843  (Reg.-Blatt  von  Jahre  1843  Seite
13—  16)  angegeben  und  begründet  sind,  auf  die  Dauer  von  Fünf  Jahren,  von
heute  an  gerechnet,  für  den  Umfang  des  Großherzogthums  ertheilt  worden.

Dieses  Patent  ist  jedoch  als  erloschen  zu  betrachten,  wenn  nicht  binnen
Jahresfrist  durch  ein  obrigkeitlich  beglaubigtes  Zeugniß  bei  dem  unterzeichneten
Staats-Ministerium  nachgewiesen  wird,  daß  die  gedachte  Erfindung  in  einem
der  deutschen  Staaten  zur  Ausführung  gebracht  sei.