Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1876. (60)

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gung  ihres  Berufes  nicht  mehr  von  den  Ersatzbehörden  dritter  Instanz,  sondern
  nur  in  der  Ministerialinstanz  ausnahmsweise  bewilligt  werden.  Von  der
letzteren  ist  hierbei  als  Regel  festzuhalten,  daß  nur  solchen  Theologen  geeignetenfalls
  die  Befreiung  zu  gewähren  ist,  welche  bei  dem  Inkrafttreten  des
Reichs-Militärgesetzes  das  23.  Lebensjahr  bereits  überschritten  hatten,  da  alle
diejenigen,  welche  zu  dem  gedachten  Zeitpunkte  im  Lebensalter  noch  nicht  so
weit  vorgeschritten  waren,  der  einjährig-freiwilligen  Dienstpflicht  ohne  erheblichen
  Nachtheil  für  ihr  Studium  genügen  können.

Theologen,  welche  bisher  auf  Grund  des  §.  44  Nr.  1  der  Militär-Ersatz-Instruktion
  zurückgestellt  worden  sind,  darf  ohne  Rücksicht  auf  ihr  Lebensalter
  die  Berechtigung  zum  einjährig  freiwilligen  Dienst  von  den  Ersatzbehörden
  dritter  Instanz  nachtröglich  ertheilt  werden,  sofern  sie  bei  dem  Ablauf  des
ihnen  ertheilten  Ausstandes  die  erforderliche  Bildung  nachweisen.

Der  Reicheskanzler.  Der  Kriegs-Minister.
Im  Auftrage:  von  Kameke.
Eck

I44|  III.  Von  der  Direktion  der  Preußischen  Feuerversicherungs-Aktiengesellschaft
zu  Berlin  ist  an  Stelle  des  Kaufmann  Oskar  Henkel,  der  Handlungsfirma
J.  C.  Neißen  und  Komp.  zu  Weimar  die  Hauptagentur  für  das  Großherzogthum
  übertragen  worden.

Unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  vom  18.  Oktober  1875  (Reg.-Blatt
  Seite  352)  wird  dies  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  3.  April  1876.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Dr.  Schomburg.

(45]  IV.  Zufolge  höchster  Entschließung  Seiner  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,
  ist  dem  Strumpfwaaren-Fabrikanten  Oskar  Webendörfer  zu  Chemnitz
  ein  Erfindungs-Patent  auf  Verbesserungen  an  mechanischen  Coulirstühlen
zur  Herstellung  von  Farbenmustern  in  quer,  lang,  carrirt  und  diagonal  gestreift,
  nach  Maßgabe  der  bei  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium  niedergelegten
  Zeichnung  und  Beschreibung  unter  allen  Voraussetzungen  und  Bedingungen,
  sowie  mit  allen  Wirkungen,  welche  in  der  Bekanntmachung  vom
3.  März  1843  (Reg.-Blatt  vom  Jahre  1843  Seite  13—  16)  angegeben  und