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gung ihres Berufes nicht mehr von den Ersatzbehörden dritter Instanz, sondern
nur in der Ministerialinstanz ausnahmsweise bewilligt werden. Von der
letzteren ist hierbei als Regel festzuhalten, daß nur solchen Theologen geeignetenfalls
die Befreiung zu gewähren ist, welche bei dem Inkrafttreten des
Reichs-Militärgesetzes das 23. Lebensjahr bereits überschritten hatten, da alle
diejenigen, welche zu dem gedachten Zeitpunkte im Lebensalter noch nicht so
weit vorgeschritten waren, der einjährig-freiwilligen Dienstpflicht ohne erheblichen
Nachtheil für ihr Studium genügen können.
Theologen, welche bisher auf Grund des §. 44 Nr. 1 der Militär-Ersatz-Instruktion
zurückgestellt worden sind, darf ohne Rücksicht auf ihr Lebensalter
die Berechtigung zum einjährig freiwilligen Dienst von den Ersatzbehörden
dritter Instanz nachtröglich ertheilt werden, sofern sie bei dem Ablauf des
ihnen ertheilten Ausstandes die erforderliche Bildung nachweisen.
Der Reicheskanzler. Der Kriegs-Minister.
Im Auftrage: von Kameke.
Eck
I44| III. Von der Direktion der Preußischen Feuerversicherungs-Aktiengesellschaft
zu Berlin ist an Stelle des Kaufmann Oskar Henkel, der Handlungsfirma
J. C. Neißen und Komp. zu Weimar die Hauptagentur für das Großherzogthum
übertragen worden.
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 18. Oktober 1875 (Reg.-Blatt
Seite 352) wird dies hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 3. April 1876.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
Dr. Schomburg.
(45] IV. Zufolge höchster Entschließung Seiner Königlichen Hoheit, des Großherzogs,
ist dem Strumpfwaaren-Fabrikanten Oskar Webendörfer zu Chemnitz
ein Erfindungs-Patent auf Verbesserungen an mechanischen Coulirstühlen
zur Herstellung von Farbenmustern in quer, lang, carrirt und diagonal gestreift,
nach Maßgabe der bei dem unterzeichneten Staats-Ministerium niedergelegten
Zeichnung und Beschreibung unter allen Voraussetzungen und Bedingungen,
sowie mit allen Wirkungen, welche in der Bekanntmachung vom
3. März 1843 (Reg.-Blatt vom Jahre 1843 Seite 13— 16) angegeben und