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begründet sind, auf die Dauer von Fünf Jahren, von heute an gerechnet,
für den Umfang des Großherzogthums ertheilt worden.
Dieses Patent ist jedoch als erloschen zu betrachten, wenn nicht binnen
Jahresfrist durch ein obrigkeitlich beglaubigtes Zeugniß bei dem unterzeichneten
Staats-Ministerium nachgewiesen wird, daß die gedachte Erfindung in einem
der deutschen Staaten zur Ausführung gebracht sei.
Nachdem die desfallsige Urkunde unter dem heutigen Tage ausgefertigt
worden, wird solches andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 8. April 1876.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chefs:
hr. Schomburg.
([46) V. Zufolge höchster Entschließung Seiner Königlichen Hoheit, des Groß-
herzogs, ist der Firma A. Dielken zu Duüsseldorf ein Erfindungs-Patent für
ein von dem Werkführer der Bergisch-Märkischen Eisenbahn Heinrich Linden-
haus zu Witten erfundenes Instrument zum Auflegen von Treibriemen nach
Maßgabe der bei dem unterzeichneten Staats-Ministerium niedergelegten Zeich-
nung und Beschreibung unter allen Voraussetzungen und Bedingungen, sowie
mit allen Wirkungen, welche in der Bekanntmachung vom 3. März 1843
(Reg.-Blatt von Jahre 1843 Seite 13— 16) angegeben und begründet sind,
auf die Dauer von Fünf Jahren, von heute an gerechnet, für den Umfang
des Großherzogthums ertheilt worden.
Dieses Patent ist jedoch als erloschen zu betrachten, wenn nicht binnen
Jahresfrist durch ein obrigkeitlich beglaubigtes Zeugniß bei dem unterzeichneten
Staats-Ministerium nachgewiesen wird, daß die gedachte Erfindung in einem
der deutschen Staaten zur Ausführung gebracht sei.
Nachdem die desfallsige Urkunde unter dem heutigen Tage ausgefertigt
worden, wird solches andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 8. April 1876.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
pr. Schomburg.
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.