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1) Das Porto beträgt:
a) für Vorschußbriefe, Drucksachen und Waarenproben bis zum Gewicht
von 250 Gramm, sowie für Postkarten,
auf Entfernungen bis 10 geographische Meilen einschließlich 20 Pf.
auf alle weiteren Entfernugen 40 Pf.
Für unfrankirte Postvorschußbriefe wird ein Portozuschlag von 10 Pf.
erhoben. Bei portopflichtigen Dienstsachen findet dieser Zuschlag
nicht statt.
8) Die Inhaltsangabe des §. 20 erhält folgende Fassung:
Postaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen.
9) In demselben Paragraph erhalten die Absätze VII, X. XIV. und XV
folgende Fassung: .
VII Der Auftraggeber hat den Postauftrag nebst dessen Anlage unter ver-
schlossenem Umschlage an die Postanstalt, welche die Einziehung bewirken soll,
unter Einschreibung (§. 16) abzusenden. Der Brief ist mit der Aufschrift
„Postauftrag nah (Name der Postanstalt)“ zu versehen. Soll
die Vorzeigung an einem bestimmten Tage geschehen, dann darf die Einliefe-
rung des Postauftrags nicht früher als sieben Tage vorher erfolgen.
X Die Einziehung des Betrages erfolgt gegen Vorzeigung des Postauftrags
und Aushändigung der Jquittirten Rechnung (des guittirten Wechsels rc.). Die
Zahlung ist entweder sofort an den Postboten oder, wenn der Auftraggeber
nicht die sofortige Rücksendung verlangt hat, binnen sieben Tagen nach der
Vorzeigung des Postauftrags bei der einziehenden Postanstalt zu leisten. Erfolgt
die Zahlung innerhalb dieser Frist nicht, so wird der Postauftrag vor der Rück-
sendung nochmals zur Zahlung vorgezeigt. Als Zahlungsverweigerung gilt nur
eine desfallsige Erklärung des Adressaten selbst oder dessen Bevollmächtigten.
Hatte der Adressat oder dessen Bevollmächtigter bereits bei der ersten Vor-
zeigung die Einlösung endgültig verweigert, so unterbleibt die nochmalige Vor-
zeigung nach Ablauf der siebentägigen Frist. Verlangt der Auftraggeber die
sofortige Rücksendung nach einmaliger vergeblicher Vorzeigung, so ist solches
durch den Vermerk „Sofort zurück“ auf der Rückseite zu bezeichnen. Theil
zahlungen werden nicht angenommen.
XIV Es steht dem Auftraggeber frei, zu verlangen, daß der Postauftrag und
dessen Anlage nach einmaliger vergeblicher Vorzeigung nicht an ihn zurück-,