Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1877. (61)

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verweigert, wenn dieselbe nur auf einen Theil der Wechselsumme erfolgt, oder 
wenn der Annahmeerklärung andere Einschränkungen beigefügt werden.. 
VII Der angenommene Wechsel wird von der Bestimmungs-Postanstalt unge- 
säumt an den Auftraggeber in einem Unschlage unter Einschreibung zurück- 
gesandt. 
VIII Hat der Auftraggeber auf der Rückseite des Postauftrags-Formulars 
nicht andere Bestimmung getroffen, so sind der Postauftrag und die Anlagen 
an ihn zurückzusenden, sobald feststeht, daß der Bezogene nicht zu ermitteln 
ist, oder sobald der Bezogene bez. sein Bevollmächtigter eine die Verweigerung 
der Annahme ausdrückende oder ihr gleich zu achtende Erklärung auf den 
Wechsel niedergeschrieben, oder sobald die zweite Vorzeigung stattgefunden hat. 
IX Der Auftraggeber kann verlangen, daß der Postauftrag nebst dem Wechsel 
nach einmaliger vergeblicher Vorzeigung nach einem innerhalb Deutschlands 
belegenen Orte weitergesandt werde. Dieses Verlangen ist unter genauer Be- 
zeichnung eines anderen Empfängers durch den Vermerk „Sofort an N. in N." 
auf der Rückseite des Postauftrags-Formulars auszudrücken. Eine solche Weiter- 
sendung findet kostenfrei statt. Dieselbe geschieht unverzüglich, und zwar mittelst 
Einschreibbriefes an die betreffende Postanstalt. 
X Wünscht der Auftraggeber, daß der Postauftrag nebst Wechsel nach ein- 
maliger vergeblicher Vorzeigung an eine zur Aufnahme von Wechselprotesten 
befugte Person zum Behrfe der Protesterhebung abgegeben werde, so genügt 
der Vermerk „Sofort zum Protest“, ohne daß es der namentlichen Bezeichnung 
einer solchen Person bedarf. Alle Postaufträge, auf welchen für den Fall der 
nicht zu erlangenden Annahme die Weitersendung des Wechsels zur Protest- 
aufnahme vorgezeichnet ist, werden sofort nach der ersten vergeblichen Vorzeigung 
oder nach dem ersten vergeblich gebliebenen Versuche der Vorzeigung weiter- 
gesandt. Mit der Weitersendung des Postauftrags nebst Wechsels an den be- 
treffenden Notar, Gerichtsvollzieher 2c. ist die Obliegenheit der Postverwaltung 
erfüllt. Die Protestkosten hat der Auftraggeber unmittelbar an den Erheber 
des Protestes zu entrichten. 
XI Die Gebühren für einen Postauftrag zur Besorgung des Wechselaccepts 
bestehen aus folgenden Sätzen:
	        
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