Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1877. (61)

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Bestellgeld von 10 Pf. erhoben. Werden Packete von höherem Gewichte als 
2½ Kilogramm abgetragen, so beträgt das Bestellgeld 30 Pf. für das Stück. 
12) Im §. 34, „An wen die Bestellung geschehen muß“ betreffend, er- 
hält der Absatz II folgenden Zusatz: 
Sind bei Postaufträgen mehrere Personen bezeichnet, so erfolgt die Vor- 
zeigung nur an den zuerst genannten Adressaten oder dessen Bevollmächtigten. 
13) In demselben Paragraph erhält der Absatz illl folgende Fassung: 
III Wird der Adressat oder dessen nach den vorstehenden Bestimmungen be- 
stellter Bevollmächtigter in seiner Wohnung nicht angetroffen, oder wird dem 
Briefträger oder Boten der Zutritt zu ihm nicht gestattet, so erfolgt die Be- 
stellung bez. Aushändigung 
der gewöhnlichen Briefe, Postkarten, Drucksachen und Waaren- 
proben, sowie der Begleitadressen zu gewöhnlichen Packeten (6. 32 
Abs. 1) bez. der Packete selbst, ferner der Anlagen zu Postauf- 
trägen, sofern die Zahlung des dafür einzuziehenden Betrages 
sogleich erfolgt, 
an einen Haus= oder Geschäftsbeamten, ein erwachsenes Familienglied oder 
sonstigen Angehörigen, oder an einen Dienstboten des Adressaten bez. des Be- 
vollmächtigten desselben. Wird Niemand angetroffen, an den hiernach die Be- 
stellung bez. Aushändigung geschehen kann, so erfolgt dieselbe an den Haus- 
wirth oder an den Wohnungsgeber oder an den Thürhüter des Hauses. 
14) In demselben Paragraph erhält der erste Satz im Absatz V folgende 
Fassung: 
V Die Behändigung an dritte Personen ist unzulässig, wenn es sich um 
die Bestellung von 
1) Einschreibsendungen (§. 16), 
2) Postanweisungen (§. 17), 
3) Telegraphischen Postanweisungen (S. 18), 
4) Ablieferungsscheinen (§. 32 Abs. 0, 
5) Post-Packetadressen zu eingeschriebenen Packeten und zu Packeten 
mit Werthangabe (S. 32 Absl. 1)
	        
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