Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1877. (61)

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welche der 8. 22 des Gesetzes die Vorschriften der 88. 20 und 21 desselben 
außer Anwendung setzt; in Sonderheit erstreckt sich das Verbot nicht auf Brut- 
und Satzfische, welche zur Besetzung anderer Gewässer verwendet werden. 
. Fische der im Verzeichnisse Anlage A. zu dieser Verordnung aufgeführten 
—: dürfen nicht gefangen werden, wenn sie, von der Kopfspitze bis zum 
Schwanzende gemessen, nicht mindestens diejenige Länge haben, welche für eine 
jede dieser Arten im Verzeichnisse angegeben ist. 
8. 2. 
Au g. 19 Ziffer 2 des Gesetzes. 
Die sämmtlichen Gewässer, auf welche das Gesetz vom 6. Mai 1876 
Anwendung erleidet (8. 1 desselben), unterliegen einer wöchentlichen und einer 
jährlichen Schonzeit. 
Die wöchentliche Schonzeit erstreckt sich der Regel nach auf 24 Stun- 
den von Sonnabend Nachts 12 Uhr bis Sonntag Nachts 12 Uhr. 
Während der Dauer dieser Schonzeit ist jede Art des Fischfangs verboten. 
Unserem Staats-Ministerium, Departement des Innern, bleibt vorbehalten, 
für bestimmte Fanggeräthe, durch welche der Zug der Wanderfische nicht be- 
hindert wird, Ausnahmen von diesem Verbote zeitweiliz oder allgemein zuzu- 
lassen, ingleichen auch unter besonders geeigenschafteten Umständen für einzelne 
Gewässer Modifikationen in der Zeitbestimmung der wöchentlichen Schonzeit 
selbst, im vorgängigen Einbenehmen mit den bei einem solchen Gewässer etwa 
betheiligten Nachbarstaaten, eintreten zu lassen, ohne Verkürzung jedoch der 
Dauer von 24 Stunden. 
S. 3. 
Die jährliche Schonzeit ist, je nachdem sie im Winter oder im Früh- 
jahr eintritt, eine Winter= oder eine Frühjahrschonzeit. 
Die Winterschonzeit erstreckt sich auf die Zeit vom 15. Oktober 
(einschließlich) bis Ende Februar des nachfolgenden Jahres, 
die Frühjahrschonzeit vom 1. April (einschließlich) bis Ende Mai. 
Ist für ein Gewässer neben der Winter= auch die Frühjahrschonzeit 
vorgeschrieben, so erstreckt sich die Winterschonzeit für dasselbe nur vom 15. Ok- 
tober bis zum 15. Januar (einschließlich) des nachfolgenden Jahres. 
S. 4. 
Von den Gewässern unterliegen 
1) die Saale, von dem Einflusse der Ilm an aufwärts, mit ihren sämmt-
	        
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