Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1877. (61)

144 
dürfe, und es find die Standesbeamten zugleich angewiesen worden, in allen 
Fällen, wenn ein männlicher Angehöriger der rechts-rheinischen Bayerischen 
Landestheile vor ihnen eine Ehe einzugehen beabsichtigt, vor Anordnung 
des Aufgebots die Beibringung des erwähnten Zeugnisses der zuständigen 
Bayerischen Distrikts-Verwaltungsbehörde zu verlangen und so lange, als das 
Zeugniß nicht beigebracht ist, die Anordnung des Aufgebots zu be- 
anstanden. 
Nach dem für das Königreich Bayern unter dem 16. April 1868 erlas- 
senen, durch einen Gesetzesnachtrag vom 23. Februar 1872 in einigen Be- 
ziehungen abgeänderten Gesetze über Heimath, Verehelichung und Aufenthalt 
ist nun aber die Ausstellung des erwähnten Verehelichungs-Zeugnisses der zu- 
ständigen Distrikts-Verwaltungsbehörde an die Voraussetzung geknüpft, daß 
vorher ein den Vorschriften des bezeichneten Gesetzes entsprechendes öffentliches 
Aufgebot, durch welches Personen, welche gegen Schließung der Ehe auf 
Grund zivilrechtlicher Bestimmungen Einspruch erheben wollen, zur Geltend- 
machung des Einspruchs binnen zehntägiger Frist aufgefordert werden, von der 
Verwaltung derjenigen Gemeinde bezüglich derjenigen Gemeinden, in welcher 
bezüglich in welchen die Brautleute ihren Aufenthalt haben, erlassen worden 
ist, und daß Ehehindernisse nicht zur Kenntniß der Behörde gekommen sind. 
Ferner ist in §. 74 Absatz 2 des Reichsgesetzes über die Beurkundung des 
Personenstands und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 bestimmt, daß, 
wo die Zulässigkeit der Ehe nach bestehenden Landesgesetzen von einem durch 
andere bürgerliche Beamten, als die Standesbeamten vollzogenen Aufgebote 
abhängig ist, dieses die Stelle des von den Standesbeamten anzuordnenden 
Aufgebots vertritt, und es ist diese Bestimmung gerade mit Rücksicht auf die 
Landesgesetzgebung des Königreichs Bayern in das Reichsgesetz ausgenommen 
worden. 
Die in den rechts rheinischen Bayerischen Landestheilen auf Grund des 
16. April 1868 
23. Februar 1872 
nisse bieten demnach im Allgemeinen die Gewähr dafür, daß den gesetzlichen 
Voraussetzungen der Eheschließung vor dem Standesbeamten genügt sei und 
enthalten insbesondere die in §. 49 des allegirten Reichsgesetzes vom 6. Februar 
1875 bezeichnete Bescheinigung darüber, daß das Aufgebot vorschriftsmäßig 
erfolgt ist und daß Ehehindernisse nicht zur Kenntniß der Behörde gekom- 
men sind. 
dortigen Gesetzes vom ausgefertigten Verehelichungs-Zeug-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.