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dürfe, und es find die Standesbeamten zugleich angewiesen worden, in allen
Fällen, wenn ein männlicher Angehöriger der rechts-rheinischen Bayerischen
Landestheile vor ihnen eine Ehe einzugehen beabsichtigt, vor Anordnung
des Aufgebots die Beibringung des erwähnten Zeugnisses der zuständigen
Bayerischen Distrikts-Verwaltungsbehörde zu verlangen und so lange, als das
Zeugniß nicht beigebracht ist, die Anordnung des Aufgebots zu be-
anstanden.
Nach dem für das Königreich Bayern unter dem 16. April 1868 erlas-
senen, durch einen Gesetzesnachtrag vom 23. Februar 1872 in einigen Be-
ziehungen abgeänderten Gesetze über Heimath, Verehelichung und Aufenthalt
ist nun aber die Ausstellung des erwähnten Verehelichungs-Zeugnisses der zu-
ständigen Distrikts-Verwaltungsbehörde an die Voraussetzung geknüpft, daß
vorher ein den Vorschriften des bezeichneten Gesetzes entsprechendes öffentliches
Aufgebot, durch welches Personen, welche gegen Schließung der Ehe auf
Grund zivilrechtlicher Bestimmungen Einspruch erheben wollen, zur Geltend-
machung des Einspruchs binnen zehntägiger Frist aufgefordert werden, von der
Verwaltung derjenigen Gemeinde bezüglich derjenigen Gemeinden, in welcher
bezüglich in welchen die Brautleute ihren Aufenthalt haben, erlassen worden
ist, und daß Ehehindernisse nicht zur Kenntniß der Behörde gekommen sind.
Ferner ist in §. 74 Absatz 2 des Reichsgesetzes über die Beurkundung des
Personenstands und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 bestimmt, daß,
wo die Zulässigkeit der Ehe nach bestehenden Landesgesetzen von einem durch
andere bürgerliche Beamten, als die Standesbeamten vollzogenen Aufgebote
abhängig ist, dieses die Stelle des von den Standesbeamten anzuordnenden
Aufgebots vertritt, und es ist diese Bestimmung gerade mit Rücksicht auf die
Landesgesetzgebung des Königreichs Bayern in das Reichsgesetz ausgenommen
worden.
Die in den rechts rheinischen Bayerischen Landestheilen auf Grund des
16. April 1868
23. Februar 1872
nisse bieten demnach im Allgemeinen die Gewähr dafür, daß den gesetzlichen
Voraussetzungen der Eheschließung vor dem Standesbeamten genügt sei und
enthalten insbesondere die in §. 49 des allegirten Reichsgesetzes vom 6. Februar
1875 bezeichnete Bescheinigung darüber, daß das Aufgebot vorschriftsmäßig
erfolgt ist und daß Ehehindernisse nicht zur Kenntniß der Behörde gekom-
men sind.
dortigen Gesetzes vom ausgefertigten Verehelichungs-Zeug-