174
2) in allen übrigen Fällen, und demnach, wenn der Gewerbetreibende
entweder Angehöriger eines andern deutschen Staates ist, und sich bereits im
Besitze eines von einer höhern Verwaltungsbehörde seines Heimathsstaates aus-
gestellten, der Ausdehnung nicht bedürfenden Legitimationsscheins befindet, oder
wenn er eines Legitimationsscheines überhaupt nicht bedarf, (§. 3 der Ver-
ordnung), oder wenn die Ertheilung des Legitimationsscheins durch die Unter-
behörde erfolgt (§. 58 Z. 1 und 2 der Reichs-Gewerbeordnung, Art. IV. des
Gesetzes vom 18. September 1869 — S. 313 des Regierungsblattes —
und Gesetz vom 2. Juni 1870. — S. 41 des Reg.-Blattes von 1870.)
bei dem Gemeindevorstande seines Wohnortes im Großherzogthume und
wenn er innerhalb des Großherzogthums keinen Wohnsitz hat, bei dem Ge-
meindevorstande des Ortes, in welchem er den Gewerbebetrieb im Großherzog-
thume beginnen will.
Den Angehörigen anderer deutscher Staaten, welche bereits im Besitze
eines keiner Ausdehnung bedürfenden Legitimationsscheins der obern Verwal-
tungsbehörde ihres Heimathsstaates sind, soll jedoch auch gestattet sein, sich mit.
dem Antrage auf Ertheilung eines Gewerbescheins für das Großherzogthum
an den Bezirks-Direktor desjenigen Bezirks, in welchem sie den Gewerb ebetrieb
im Großherzogthum beginnen wollen, zu wenden; von dem Antragsteller ist in
dem einen wie in dem andern Falle der Legitimationsschein für das betreffende
Kalenderjahr zur Einfichtnahme beizuschließen.
§. 12.
Jede Anmeldung muß den Vorschriften in §. 5 des Gesetzes entsprechend
eine genaue Bezeichnung der Person, der Art und des Gegenstandes des Ge-
werbebetriebes, die Anzahl der etwa mitzuführenden Begleiter und Fuhrwerke,
und außerdem zur Gewinnung der erforderlichen Grundlagen für die Steuer-
abmessung, eine nähere Angabe über die Verrichtungen der Begleiter, über die
Beschaffenheit des Fuhrwerks — ob ein= oder mehrspännig — und über die
Bestimmung der Transportmittel — ob solche zum Waarentransport, oder zur
Beförderung der Person und des Geräthes 2c. benutzt werden sollen — ent-
halten.
§. 13.
Die Festsetzung der Stenuer vom Gewerbebetriebe im Unherziehen
erfolgt: