Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1877. (61)

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2) in allen übrigen Fällen, und demnach, wenn der Gewerbetreibende 
entweder Angehöriger eines andern deutschen Staates ist, und sich bereits im 
Besitze eines von einer höhern Verwaltungsbehörde seines Heimathsstaates aus- 
gestellten, der Ausdehnung nicht bedürfenden Legitimationsscheins befindet, oder 
wenn er eines Legitimationsscheines überhaupt nicht bedarf, (§. 3 der Ver- 
ordnung), oder wenn die Ertheilung des Legitimationsscheins durch die Unter- 
behörde erfolgt (§. 58 Z. 1 und 2 der Reichs-Gewerbeordnung, Art. IV. des 
Gesetzes vom 18. September 1869 — S. 313 des Regierungsblattes — 
und Gesetz vom 2. Juni 1870. — S. 41 des Reg.-Blattes von 1870.) 
bei dem Gemeindevorstande seines Wohnortes im Großherzogthume und 
wenn er innerhalb des Großherzogthums keinen Wohnsitz hat, bei dem Ge- 
meindevorstande des Ortes, in welchem er den Gewerbebetrieb im Großherzog- 
thume beginnen will. 
Den Angehörigen anderer deutscher Staaten, welche bereits im Besitze 
eines keiner Ausdehnung bedürfenden Legitimationsscheins der obern Verwal- 
tungsbehörde ihres Heimathsstaates sind, soll jedoch auch gestattet sein, sich mit. 
dem Antrage auf Ertheilung eines Gewerbescheins für das Großherzogthum 
an den Bezirks-Direktor desjenigen Bezirks, in welchem sie den Gewerb ebetrieb 
im Großherzogthum beginnen wollen, zu wenden; von dem Antragsteller ist in 
dem einen wie in dem andern Falle der Legitimationsschein für das betreffende 
Kalenderjahr zur Einfichtnahme beizuschließen. 
§. 12. 
Jede Anmeldung muß den Vorschriften in §. 5 des Gesetzes entsprechend 
eine genaue Bezeichnung der Person, der Art und des Gegenstandes des Ge- 
werbebetriebes, die Anzahl der etwa mitzuführenden Begleiter und Fuhrwerke, 
und außerdem zur Gewinnung der erforderlichen Grundlagen für die Steuer- 
abmessung, eine nähere Angabe über die Verrichtungen der Begleiter, über die 
Beschaffenheit des Fuhrwerks — ob ein= oder mehrspännig — und über die 
Bestimmung der Transportmittel — ob solche zum Waarentransport, oder zur 
Beförderung der Person und des Geräthes 2c. benutzt werden sollen — ent- 
halten. 
§. 13. 
Die Festsetzung der Stenuer vom Gewerbebetriebe im Unherziehen 
erfolgt:
	        
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