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Die vorläufig festgesetzte Geldstrafe, ingleichen Nachsteuer und Kosten sind
dem Angeschuldigten unter Bestimmung einer für jeden einzelnen Fall festzu-
setzenden höchstens sechswöchentlichen Frist durch den betreffenden Bezirks-Di-
rektor aufordern zu lassen, und ist von diesem im Zahlungsfalle die Geldstrafe
in die Sportelrechnung zur Vereinnahmung einzuweisen, die Nachsteuer aber
in das Verzeichniß der Gewerbesteuern sowie in das Kontrol-Verzeichniß auf-
nehmen zu lassen, auch hierüber Anzeige an das Ministerial-Departement der
Finanzen zu machen. Dafern die Zahlung nicht erfolgt ist alsbald nach Ab-
lauf der Zahlungsfrist an das ebengenannte Ministerial-Departement unter
Beischluß der Akten Behufs weiterer Verfügung in der Sache zu berichten.
§. 21.
K#a u , An den Vorschriften über die im einzelnen Falle nach Erwirkung des
Geseves.) Gewerbescheins noch einzuholende Hausirerlaubniß und über die für Ertheilung
der Hausirerlaubniß zu liquidirenden Sporteln ist durch das Gesetz vom 12.
April 1877 nichts geändert.
§. 22.
Die für außerdeutsche Handel= und Gewerbtreibende auf Grund des Ge-
setzes vom 27. April 1844 ausgestellten Gewerbescheine bleiben bis zum Ab-
laufe der Zeit, für welche sie ausgestellt sind, in Geltung.
Die zu dem erwähnten Gesetze vom 27. April 1844 erlassenen Ausfüh-
rungsvorschriften vom 20. Dezember 1850 und vom 30. März 1869 treten
am 1. Jannar 1878 außer Kraft.
Urkundlich haben Wir diese Verordnung Höchsteigenhändig vollzogen und
mit Unserm Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Wilhelmsthal am 21. September 1877.
Carl Alerander.
G. Thon. Stichling. von Groß.
Verordnung,
die Ausführung des Gesetzes vom 12.
April 1877 über die Besteuerung des
Gewerbebetriebes im Umherziehen
betreffend.
Weimar. — Hof-Buchdruckeren.