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Zu vollstrecken sind:
I. Zuchthausstrafen
a) gegen Personen männlichen Geschlechts in den Zuchthäusern zu Gräfen-
tonna und zu Mafßfeld, je nach Maßgabe der hierüber auf Grund
der deßfallsigen Vereinbarungen (vergl. Art. 2 des Staatsvertrags und
Ziffer 2 des Schlußprotokolls) von' Unserem Staats-Ministerium zu
treffenden näheren Bestimmungen,
b) gegen Personen weiblichen Geschlechts in dem Weiberzuchthause zu
Hassenberg;
II. gegen Erwachsene erkannte Gefängnißstrafen von mindestens
drei Monaten je nach dem Geschlecht der verurtheilten Person in
dem Männergefängniß oder in dem Weibergefängniß zu Ichtershausen,
ausnahmsweise auch auf besondere Anordnung bezüglich mit Ge-
nehmigung Unseres Staats-Ministeriums in den Gefängnissen der Gerichte;
III. gegen jugendliche Personen in Gemäßheit des § 57 des Strafgesetz-
buchs erkannte Gefängnißstrafen, deren Dauer mindestens sechs
Wochen beträgt, in den zu diesem Zwecke in Ichtershausen, getreunt
für jedes Geschlecht, einzurichtenden besonderen Anstalten;
IV. alle übrigen Gefängnißstrafen sowie die Haftstrafen in den
Gefängnissen und Haftlokalen des Untersuchungsgerichts, aus-
nahmsweise eines anderen Kreisgerichts oder Einzelugerichts, und
zwar der Regel nach unter Absonderung der jugendlichen Strafgefangenen
von anderen Gefangenen;
V. Festungshaft in einer von Unserem Staats-Ministerium in jedem ein-
zelnen Falle zu bestimmenden Festung oder anderen geeigneten Räumllichkeit.
§. 2.
Insofern die Frage, in welcher Strafanstalt eine Gefängnißstrafe zu voll-
strecken sei, nach der Zeitdauer der Strafe sich entscheidet (§. 1 Ziffer II.
III. IV.), kommt lediglich die erkannte Strafzeit in Betracht (vergl. Schluß-
protokoll Ziffer 1).