Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1877. (61)

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Zu vollstrecken sind: 
I. Zuchthausstrafen 
a) gegen Personen männlichen Geschlechts in den Zuchthäusern zu Gräfen- 
tonna und zu Mafßfeld, je nach Maßgabe der hierüber auf Grund 
der deßfallsigen Vereinbarungen (vergl. Art. 2 des Staatsvertrags und 
Ziffer 2 des Schlußprotokolls) von' Unserem Staats-Ministerium zu 
treffenden näheren Bestimmungen, 
b) gegen Personen weiblichen Geschlechts in dem Weiberzuchthause zu 
Hassenberg; 
II. gegen Erwachsene erkannte Gefängnißstrafen von mindestens 
drei Monaten je nach dem Geschlecht der verurtheilten Person in 
dem Männergefängniß oder in dem Weibergefängniß zu Ichtershausen, 
ausnahmsweise auch auf besondere Anordnung bezüglich mit Ge- 
nehmigung Unseres Staats-Ministeriums in den Gefängnissen der Gerichte; 
III. gegen jugendliche Personen in Gemäßheit des § 57 des Strafgesetz- 
buchs erkannte Gefängnißstrafen, deren Dauer mindestens sechs 
Wochen beträgt, in den zu diesem Zwecke in Ichtershausen, getreunt 
für jedes Geschlecht, einzurichtenden besonderen Anstalten; 
IV. alle übrigen Gefängnißstrafen sowie die Haftstrafen in den 
Gefängnissen und Haftlokalen des Untersuchungsgerichts, aus- 
nahmsweise eines anderen Kreisgerichts oder Einzelugerichts, und 
zwar der Regel nach unter Absonderung der jugendlichen Strafgefangenen 
von anderen Gefangenen; 
V. Festungshaft in einer von Unserem Staats-Ministerium in jedem ein- 
zelnen Falle zu bestimmenden Festung oder anderen geeigneten Räumllichkeit. 
§. 2. 
Insofern die Frage, in welcher Strafanstalt eine Gefängnißstrafe zu voll- 
strecken sei, nach der Zeitdauer der Strafe sich entscheidet (§. 1 Ziffer II. 
III. IV.), kommt lediglich die erkannte Strafzeit in Betracht (vergl. Schluß- 
protokoll Ziffer 1).
	        
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