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Bereits 6 Wochen vor dem Versammlungstage hat der Aufsichtsrath
durch eine vorläufige Bekanntmachung des Termins der General-Versammlung
den Aktionären Gelegenheit zur rechtzeitigen Stellung von Anträgen zu geben
(vergl. §. 25).
In besonders dringlichen Fällen kann jedoch der Aufsichtsrath bei außer-
ordentlichen General-Versammlungen von der 6 Wochen vorher zu erlassenden Be-
kanntmachung Abstand nehmen und es bei der 3 Wochen vorher zu veröffent-
lichenden Einladung bewenden lassen.
§. 24.
Ordentliche General-Versammlung.
Ordentliche General-Versammlungen finden statt innerhalb 6 Monaten nach
Ablauf eines jeden Betriebsjahres.
Regelmäßige Gegenstände der Berathung und Beschlußfassung derselben sind:
1) der Bericht des Aufsichtsraths über die Lage der Geschäfte unter Vor-
legung der Jahresrechnung und der Bilanz des verflossenen Jahres
(§8. 20 flg. und §. 36);
2) Ertheilung der Decharge für das verflossene Jahr an Aufsichtsrath und
Direktion;
3) die endgiltige Feststellung der Dividende;
4) Beschlußfassung über diejenigen Angelegenheiten, welche der General-
Versammlung von der Direktion, dem Aufsichtsrathe oder auch einzelnen
Aktionären zur Entscheidung vorgelegt werden;
5) Wahl des Aussichtsrathes.
§. 25.
Anträge einzelner Aktionäre.
Besondere Anträge einzelner Aktionäre können rechtzeitig von jedem Ak-
tionär, welcher den Besitz von wenigstens 10 Stamm-Aktien oder 15 Stamm-
Prioritäts-Aktien nachweist, eingebracht werden.
Hiervon ist jedoch der Beschluß über den in einer General-Versammlung
gestellten Antrag auf Berufung einer außerordentlichen General-Versammlung
ausgenommen (Art. 238 des Handelsgesetzbuchs).