Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1877. (61)

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Bereits 6 Wochen vor dem Versammlungstage hat der Aufsichtsrath 
durch eine vorläufige Bekanntmachung des Termins der General-Versammlung 
den Aktionären Gelegenheit zur rechtzeitigen Stellung von Anträgen zu geben 
(vergl. §. 25). 
In besonders dringlichen Fällen kann jedoch der Aufsichtsrath bei außer- 
ordentlichen General-Versammlungen von der 6 Wochen vorher zu erlassenden Be- 
kanntmachung Abstand nehmen und es bei der 3 Wochen vorher zu veröffent- 
lichenden Einladung bewenden lassen. 
§. 24. 
Ordentliche General-Versammlung. 
Ordentliche General-Versammlungen finden statt innerhalb 6 Monaten nach 
Ablauf eines jeden Betriebsjahres. 
Regelmäßige Gegenstände der Berathung und Beschlußfassung derselben sind: 
1) der Bericht des Aufsichtsraths über die Lage der Geschäfte unter Vor- 
legung der Jahresrechnung und der Bilanz des verflossenen Jahres 
(§8. 20 flg. und §. 36); 
2) Ertheilung der Decharge für das verflossene Jahr an Aufsichtsrath und 
Direktion; 
3) die endgiltige Feststellung der Dividende; 
4) Beschlußfassung über diejenigen Angelegenheiten, welche der General- 
Versammlung von der Direktion, dem Aufsichtsrathe oder auch einzelnen 
Aktionären zur Entscheidung vorgelegt werden; 
5) Wahl des Aussichtsrathes. 
§. 25. 
Anträge einzelner Aktionäre. 
Besondere Anträge einzelner Aktionäre können rechtzeitig von jedem Ak- 
tionär, welcher den Besitz von wenigstens 10 Stamm-Aktien oder 15 Stamm- 
Prioritäts-Aktien nachweist, eingebracht werden. 
Hiervon ist jedoch der Beschluß über den in einer General-Versammlung 
gestellten Antrag auf Berufung einer außerordentlichen General-Versammlung 
ausgenommen (Art. 238 des Handelsgesetzbuchs).
	        
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