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Gleichzeitig muß jeder Aktionär ein von ihm unterschriebenes Verzeichniß
der Nummern seiner Quittungsbogen oder Altien in zwei Exemplaren über—
geben, von denen das eine zu den Akten der Gesellschaft geht, das andere mit
dem Siegel der Gesellschaft unter dem Vermerk der Deposition, sowie mit der
Stimmenzahl versehen, ihm zurückgegeben wird. Dieses Exemplar dient als
Einlaßkarte zu der Versammlung, auf Grund deren beim Eintritte in dieselbe
dem Inhaber eine angemessene Anzahl von Stimmzetteln verabfolgt wird, welche
mit dem Stempel der Gesellschaft versehen sind.
Gegen Rückgabe dieses Duplikat-Verzeichnisses etfolgt die Rückgabe der
betreffenden Aktien.
Die Stelle der wirklichen Deposition bei den Gesellschaftskassen vertreten
nur amtliche Bescheinigungen von Staats= und Kommunalbehörden oder Zeug-
nisse der in der Einladung für diesen Zweck genannten Bankfirmen über die
bei ihnen erfolgte Deposition der Aktien.
§. 30.
Vertretung der Aktionäre.
Es ist einem jeden Aktionär gestattet, sich durch einen aus der Zahl der
übrigen Aktionäre gewählten Bevollmächtigten vertreten zu lassen, dessen Voll-
machtsauftrag durch eine schriftliche, von einem Direktionsmitgliede oder einem
Beamten, welcher ein öffentliches Siegel zu führen berechtigt ist, beglaubigte
Vollmacht nachgewiesen wird. Diese Vollmacht muß spätestens einen Tag vor
der abzuhaltenden Versammlung im Büreau der Gesellschaft niedergelegt werden.
Aktionäre weiblichen Geschlechts haben keinen Zutritt zu den General-
Versammlungen; sie sind aber berechtigt, sich durch ihre Ehemänner oder durch
Bevollmächtigte aus der Mitte der Aktionäre vertreten zu lassen.
Ein Ehemann bedarf zur Vertretung seiner Ehefrau keiner besonderen
Vollmacht.
Juristische Personen können durch ihre verfassungsmäßigen Repräsentanten,
Handlungshäuser durch ihre Prokuristen, Bevormundete durch ihre Vormünder
vertreten werden, ohne daß diese Vertreter Aktionäre zu sein brauchen.
§. 31.
Entscheidung über das Stimmrecht.
Die Entscheidung über etwaige Reklamationen wegen des Stimmrechts
gebührt der General-Versammlung.