Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1877. (61)

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Gleichzeitig  muß  jeder  Aktionär  ein  von  ihm  unterschriebenes  Verzeichniß
der  Nummern  seiner  Quittungsbogen  oder  Altien  in  zwei  Exemplaren  über—
geben,  von  denen  das  eine  zu  den  Akten  der  Gesellschaft  geht,  das  andere  mit
dem  Siegel  der  Gesellschaft  unter  dem  Vermerk  der  Deposition,  sowie  mit  der
Stimmenzahl  versehen,  ihm  zurückgegeben  wird.  Dieses  Exemplar  dient  als
Einlaßkarte  zu  der  Versammlung,  auf  Grund  deren  beim  Eintritte  in  dieselbe
dem  Inhaber  eine  angemessene  Anzahl  von  Stimmzetteln  verabfolgt  wird,  welche
mit  dem  Stempel  der  Gesellschaft  versehen  sind.

Gegen  Rückgabe  dieses  Duplikat-Verzeichnisses  etfolgt  die  Rückgabe  der
betreffenden  Aktien.

Die  Stelle  der  wirklichen  Deposition  bei  den  Gesellschaftskassen  vertreten
nur  amtliche  Bescheinigungen  von  Staats=  und  Kommunalbehörden  oder  Zeugnisse
  der  in  der  Einladung  für  diesen  Zweck  genannten  Bankfirmen  über  die
bei  ihnen  erfolgte  Deposition  der  Aktien.

§.  30.
Vertretung  der  Aktionäre.

Es  ist  einem  jeden  Aktionär  gestattet,  sich  durch  einen  aus  der  Zahl  der
übrigen  Aktionäre  gewählten  Bevollmächtigten  vertreten  zu  lassen,  dessen  Vollmachtsauftrag
  durch  eine  schriftliche,  von  einem  Direktionsmitgliede  oder  einem
Beamten,  welcher  ein  öffentliches  Siegel  zu  führen  berechtigt  ist,  beglaubigte
Vollmacht  nachgewiesen  wird.  Diese  Vollmacht  muß  spätestens  einen  Tag  vor
der  abzuhaltenden  Versammlung  im  Büreau  der  Gesellschaft  niedergelegt  werden.

Aktionäre  weiblichen  Geschlechts  haben  keinen  Zutritt  zu  den  General-Versammlungen;
  sie  sind  aber  berechtigt,  sich  durch  ihre  Ehemänner  oder  durch
Bevollmächtigte  aus  der  Mitte  der  Aktionäre  vertreten  zu  lassen.

Ein  Ehemann  bedarf  zur  Vertretung  seiner  Ehefrau  keiner  besonderen
Vollmacht.

Juristische  Personen  können  durch  ihre  verfassungsmäßigen  Repräsentanten,
Handlungshäuser  durch  ihre  Prokuristen,  Bevormundete  durch  ihre  Vormünder
vertreten  werden,  ohne  daß  diese  Vertreter  Aktionäre  zu  sein  brauchen.

§.  31.
Entscheidung  über  das  Stimmrecht.

Die  Entscheidung  über  etwaige  Reklamationen  wegen  des  Stimmrechts
gebührt  der  General-Versammlung.