Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1877. (61)

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Urkundlich haben Wir diesen Gesetzesnachtrag höchsteigenhändig vollzogen 
und mit Unserem Großherzoglichen Staats-Insiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 7. März 1877. 
1. Carl Alerander. 
G. Thon. Stichling. von Groß. 
Nachtrag 
zu dem Gesetze über die Besoldungen 
und Alterszulagen der Volksschullehrer 
vom 24. Juni 1874. 
I43 Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden, # v 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
verordnen hierdurch unter Zustimmung des getreuen Landtags, was folgt: 
§. 1. 
Die Bestimmungen unter 4 und 5 des Patents vom 28. Februar 1817 
über die Verbesserungen des Landschulwesens, Abgaben bei Tranungen und 
Kindtaufen betreffend, werden hierdurch aufgehoben. 
§. 2. 
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1878 in Kraft, und es 
kommt von diesem Zeitpunkte ab die durch Ministerial-Bekanntmachung vom 
12. April 1876 geregelte Erhebung der Abgaben von freudigen häuslichen 
Ereignissen in Wegfall.
	        
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