Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1877. (61)

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hörde abzugebenden Nebenregister sind an dieselbe zwar ungebunden, jedes 
einzelne Nebenregister (Geburts- Heiraths- Sterbe- Nebenregister) aber in 
einem besonderen Unschlage geheftet von dem Standesbeamten ein- 
zusenden. Der Umschlag muß mit der Aufschrift: 
„Nebenregister zu dem Geburts= (Heiraths= Sterbe-) Register des 
Standesamts N. für das Jahr 18.4 
versehen sein. 
Der Beifügung eines alphabetischen Namensverzeichnisses bedarf es nicht. 
2) Die Einzelgerichte haben für sichere und geordnete Aufbewahrung 
der eingereichten Nebenregister Sorge zu tragen. 
Bei Revisionen der Einzelgerichte werden die Kreisgerichte auch der Auf- 
bewahrung und Ordnung der bei ersteren hinterlegten Nebenregister ihre Auf- 
merksamkeit zuwenden und Behufs Beseitigung der etwa hierbei wahrgenom- 
menen Mängel das Geeignete wahrnehmen. 
3) Sobald die im Laufe der Jahre abgegebenen Jahrgänge der Neben- 
register eines Standesamts einen angemessenen Band bilden können, hat 
das betreffende Einzelgericht dieselben — selbstverständlich jedes Register (Ge- 
burts-Heiraths= Sterbe-Nebenregister) besonders — in dauerhafter Weise 
zusammenbinden zu lassen. Der Rücken jedes Bandes ist mit der Auf- 
schrift: 
„Geburts= (Heiraths= Sterbe) Nebenregister des Standesamts J. 
187 — 18. 
zu versehen. 
4) Das Einzelgericht hat zu jedem Registerbande ein genaues alphabe- 
tisches Namensverzeichniß nach einem der der Instruktion vom 13. Dezember 
1875 unter I. und II. beigefügten Muster anfertigen zu lassen. Es empfiehlt 
sich, diese alphabetischen Namensverzeichnisse schon jetzt anlegen und dergestalt 
fortführen zu lassen, daß je nach dem Eingang eines neuen Jahrgangs der 
betreffenden Nebenregister die Ergänzung der alphabetischen Namensverzeich- 
nisse erfolgt. Insofern nach dem Muster II zu jedem einzelnen Nebenregister 
desselben Standesamts ein besonderes Namensverzeichniß geführt wird, empfiehlt 
es sich ferner, dasselbe bei Vereinigung einer Mehrzahl von Jahrgängen des 
Registers in einen Band dem letzteren vorbinden zu lassen.
	        
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