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hörde abzugebenden Nebenregister sind an dieselbe zwar ungebunden, jedes
einzelne Nebenregister (Geburts- Heiraths- Sterbe- Nebenregister) aber in
einem besonderen Unschlage geheftet von dem Standesbeamten ein-
zusenden. Der Umschlag muß mit der Aufschrift:
„Nebenregister zu dem Geburts= (Heiraths= Sterbe-) Register des
Standesamts N. für das Jahr 18.4
versehen sein.
Der Beifügung eines alphabetischen Namensverzeichnisses bedarf es nicht.
2) Die Einzelgerichte haben für sichere und geordnete Aufbewahrung
der eingereichten Nebenregister Sorge zu tragen.
Bei Revisionen der Einzelgerichte werden die Kreisgerichte auch der Auf-
bewahrung und Ordnung der bei ersteren hinterlegten Nebenregister ihre Auf-
merksamkeit zuwenden und Behufs Beseitigung der etwa hierbei wahrgenom-
menen Mängel das Geeignete wahrnehmen.
3) Sobald die im Laufe der Jahre abgegebenen Jahrgänge der Neben-
register eines Standesamts einen angemessenen Band bilden können, hat
das betreffende Einzelgericht dieselben — selbstverständlich jedes Register (Ge-
burts-Heiraths= Sterbe-Nebenregister) besonders — in dauerhafter Weise
zusammenbinden zu lassen. Der Rücken jedes Bandes ist mit der Auf-
schrift:
„Geburts= (Heiraths= Sterbe) Nebenregister des Standesamts J.
187 — 18.
zu versehen.
4) Das Einzelgericht hat zu jedem Registerbande ein genaues alphabe-
tisches Namensverzeichniß nach einem der der Instruktion vom 13. Dezember
1875 unter I. und II. beigefügten Muster anfertigen zu lassen. Es empfiehlt
sich, diese alphabetischen Namensverzeichnisse schon jetzt anlegen und dergestalt
fortführen zu lassen, daß je nach dem Eingang eines neuen Jahrgangs der
betreffenden Nebenregister die Ergänzung der alphabetischen Namensverzeich-
nisse erfolgt. Insofern nach dem Muster II zu jedem einzelnen Nebenregister
desselben Standesamts ein besonderes Namensverzeichniß geführt wird, empfiehlt
es sich ferner, dasselbe bei Vereinigung einer Mehrzahl von Jahrgängen des
Registers in einen Band dem letzteren vorbinden zu lassen.