Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1877. (61)

71 
forderlich macht, bleibt Unserem Staats-Ministerium die weitere Anordnung 
überlassen. 
8. 6. 
Im Uebrigen bewendet es in Betreff der Vollstreckung der Freiheits- 
strafen bei dem Inhalte Unserer Verordnung vom 20. Juni 1872 und den 
zeitherigen Einrichtungen und Anordnungen. 
Urkundlich haben Wir diese Verordnung verfassungsmäßig vollzogen und 
mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 25. April 1877. 
Carl Alerander. 
G. Thon. Stichling. von Groß. 
Nachtrag zu der Verordnung 
die Vollstreckung der Freiheitsstrafen be- 
treffend vom 20. Juni 1872. 
12“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.