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Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Großherzoglichen Staatssiegel versehen lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 16. Oktober 1878.
Im Namen und Auftrag Unseres Herrn Vaters Königliche Hoheit
und Gnaden
Carl August.
G. Thon. von Groß.
Gesetz
betreffend die Zusammenlegung der Grund-
stücke und Hutablösung in den Fluren
Kranichfeld und Stedten Weimarischen
und Meiningenschen Antheils nach der
Herzoglich Sachsen Meiningen'schen
Gesetzgebung.
Beilage A.
Vertrag,
die Zusammenlegung der Grundstücke und die Hutablösung in Kranichfeld
und Stedten Weimarischen und Meiningenschen Antheils betreffend.
Von der Ueberzeugung geleitet, daß die Zusammenlegung der Grundstücke
und die Hutablösung in den Theils zum Großherzoglich Sächsischen, Theils
zum Herzoglich Sachsen Meiningen'schen Staatsgebiete gehörigen Fluren Kranich-
feld und Stedten zweckmäßig nur in einem einheitlichen Verfahren durchgeführt
werden könne, haben, um ein solches herbeizuführen, Verhandlungen einleiten
lassen und zu Bevollmächtigten ernannt:
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach
den Präsidenten der Generalkommission Bernhard Rathgen und
den Geheimen Regierungsrath Dr. Rudolph Flemming,
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen Meiningen
den Staatsrath Dr. Friedrich Heim und
den Appellationsgerichtsrath Gustav Diez,
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