Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1878. (62)

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Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatssiegel versehen lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 16. Oktober 1878. 
Im Namen und Auftrag Unseres Herrn Vaters Königliche Hoheit 
und Gnaden 
Carl August. 
G. Thon. von Groß. 
Gesetz 
betreffend die Zusammenlegung der Grund- 
stücke und Hutablösung in den Fluren 
Kranichfeld und Stedten Weimarischen 
und Meiningenschen Antheils nach der 
Herzoglich Sachsen Meiningen'schen 
Gesetzgebung. 
Beilage A. 
Vertrag, 
die Zusammenlegung der Grundstücke und die Hutablösung in Kranichfeld 
und Stedten Weimarischen und Meiningenschen Antheils betreffend. 
Von der Ueberzeugung geleitet, daß die Zusammenlegung der Grundstücke 
und die Hutablösung in den Theils zum Großherzoglich Sächsischen, Theils 
zum Herzoglich Sachsen Meiningen'schen Staatsgebiete gehörigen Fluren Kranich- 
feld und Stedten zweckmäßig nur in einem einheitlichen Verfahren durchgeführt 
werden könne, haben, um ein solches herbeizuführen, Verhandlungen einleiten 
lassen und zu Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach 
den Präsidenten der Generalkommission Bernhard Rathgen und 
den Geheimen Regierungsrath Dr. Rudolph Flemming, 
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen Meiningen 
den Staatsrath Dr. Friedrich Heim und 
den Appellationsgerichtsrath Gustav Diez, 
38“
	        
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