Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1878. (62)

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Unserem  Staats-Ministerium,  Departement  des  Innern,  bleibt  vorbehalten,
für  bestimmte  Fanggeräthe,  durch  welche  der  Zug  der  Wanderfische  nicht  behindert
  wird,  Ausnahmen  von  diesem  Verbote  zeitweilig  oder  allgemein  zuzulassen,
  ingleichen  auch  unter  besonders  geeigenschafteten  Umständen  für  einzelne
Gewässer  Modifikationen  in  der  Zeitbestimmung  der  wöchentlichen  Schonzeit
selbst,  im  vorgängigen  Einbenehmen  mit  den  bei  einem  solchen  Gewässer  etwa
betheiligten  Nachbarstaaten,  eintreten  zu  lassen,  ohne  Verkürzung  jedoch  der
Dauer  von  24  Stunden.

8.  5.

Die  jährliche  Schonzeit  ist,  je  nachdem  sie  im  Winter  oder  im  Früh—
jahr  eintritt,  eine  Winter-  oder  eine  Frühjahrschonzeit.

Die  Winterschonzeit  erstreckt  sich  auf  die  Zeit  vom  16.  Oktober
(einschließlich)  bis  Ende  Februar  des  nachfolgenden  Jahres,

die  Frühjahrschonzeit  vom  1.  April  (einschließlich)  bis  9.  Juni
(einschließlich).

Ist  für  ein  Gewässer  neben  der  Winter=  auch  die  Frühjahrschonzeit
vorgeschrieben,  so  erstreckt  sich  die  Winterschonzeit  für  dasselbe  nur  vom
15.  Oktober  bis  zum  15.  Januar  (einschließlich)  des  nachfolgenden  Jahres.

§.  6.

Von  den  Gewässern  unterliegen

1)  die  Saale,  von  dem  Einflusse  der  Ilm  an  aufwärts,  mit  ihren
sämmtlichen  Nebengewässern,  einschließlich  der  Ilm,  der  Winterschonzeit,
  die  Saale  selbst  außerdem  noch  der  Frühjahrschonzeit;

2)  die  Unstrut  der  Frühjahrschonzeit,  die  Nebengewässer  derselben  der

Winterschonzeit;
3)  die  Werra  der  Frühjahrschonzeit,  die  Nebengewässer  der  Werra  der
Winterschonzeit.

Unserem  Staats-Ministerium,  Departement  des  Innern,  bleibt  überlassen,
diejenige  Stelle  der  Gewässer,  von  welcher  an  für  Strecken  derselben  die
Winter=  oder  die  Frühjahrschonzeit  nach  Vorstehendem  beginnen  bezüglich  enden
soll,  durch  örtliche  Merkmale  näher  bezeichnen  zu  lassen.

3.