Regierungs-Blatt
Grohherzogthun
Sachseu- Weimar= t—
Nummer 30. *- *- Weimar. Dezember 1878.
Inhalt: Ministerial-Bekanntmachung, die Koellhrnn des 9 139 der dentschen Gewerbe- Lebwung in der Fassung
des Reichsgesetzes vom 17. Juli 1876 betreffend S. 311. — Reichs-Gesetzblatt S. 316.
Ministerial-Bekanntmachung.
[107| I. Zur Ausführung des § 139 der Gewerbe-Ordnung in der Fassung des
Reichsgesetzes vom 17. Juli d. J. wird hierdurch Folgendes bestimmt:
A. Ausnahmen für den Fall, daß Naturereignisse oder Unglücks-
fälle den regelmäßigen Betrieb einer Fabrik unterbrochen
haben (8 139 Abs. 1).
I. Die Gestattung von Ausnahmen ist nur für einzelne Fabriken und
auf besonderen Antrag zulässig.
II. Die Anträge sind unter Bezeichnung der Ausnahmen, welche gewünscht
werden und unter Angabe der Gründe an die Ortspolizeibehörde zu richten.
III. Die Ortspolizeibehörde hat von ihrer Befugniß, Ausnahmen auf die
Dauer von höchstens 14 Tagen zu gestatten, nur in dringenden Fällen Ge-
brauch zu machen. Solche Fälle sind in der Regel nur anzunehmen, wenn
es sich darum handelt, mit Hilfe der außerordentlichen Verwendung jugend-
licher Arbeiter eine durch Naturereignisse oder Unglücksfälle herbeigeführte
wesentliche Betriebsstörung einer Anlage schleunigst wieder zu beseitigen, oder
einen zur Verhütung von Unglücksfällen erforderlichen außerordentlichen Betrieb
zu ermöglichen. Werden in Fällen dieser Art Ausnahmen für länger als 14 Tage
beantragt, so hat die Ortspolizeibehörde zwar schleunigst an die höhere Ver-
waltungsbehörde (vergl. Art. IV. des Gesetzes vom . * 1480,, Reg-Blatt
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