Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1878. (62)

Regierungs-Blatt 
Grohherzogthun 
Sachseu- Weimar= t— 
Nummer 30. *- *- Weimar. Dezember 1878. 
  
Inhalt: Ministerial-Bekanntmachung, die Koellhrnn des 9 139 der dentschen Gewerbe- Lebwung in der Fassung 
des Reichsgesetzes vom 17. Juli 1876 betreffend S. 311. — Reichs-Gesetzblatt S. 316. 
  
Ministerial-Bekanntmachung. 
[107| I. Zur Ausführung des § 139 der Gewerbe-Ordnung in der Fassung des 
Reichsgesetzes vom 17. Juli d. J. wird hierdurch Folgendes bestimmt: 
A. Ausnahmen für den Fall, daß Naturereignisse oder Unglücks- 
fälle den regelmäßigen Betrieb einer Fabrik unterbrochen 
haben (8 139 Abs. 1). 
I. Die Gestattung von Ausnahmen ist nur für einzelne Fabriken und 
auf besonderen Antrag zulässig. 
II. Die Anträge sind unter Bezeichnung der Ausnahmen, welche gewünscht 
werden und unter Angabe der Gründe an die Ortspolizeibehörde zu richten. 
III. Die Ortspolizeibehörde hat von ihrer Befugniß, Ausnahmen auf die 
Dauer von höchstens 14 Tagen zu gestatten, nur in dringenden Fällen Ge- 
brauch zu machen. Solche Fälle sind in der Regel nur anzunehmen, wenn 
es sich darum handelt, mit Hilfe der außerordentlichen Verwendung jugend- 
licher Arbeiter eine durch Naturereignisse oder Unglücksfälle herbeigeführte 
wesentliche Betriebsstörung einer Anlage schleunigst wieder zu beseitigen, oder 
einen zur Verhütung von Unglücksfällen erforderlichen außerordentlichen Betrieb 
zu ermöglichen. Werden in Fällen dieser Art Ausnahmen für länger als 14 Tage 
beantragt, so hat die Ortspolizeibehörde zwar schleunigst an die höhere Ver- 
waltungsbehörde (vergl. Art. IV. des Gesetzes vom . * 1480,, Reg-Blatt 
1878. 52
	        
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