Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1878. (62)

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Statuten
des  Vorschußvereins  zu  Mutzschen.
2C0.  e

Legitimation.  &  14.  Die  Namen  der  Directorialbeamten,  deren  Stellvertreter  und  des  Schriftführers
(&  15),  sowie  jeder  in  den  Personen  derselben  eintretende  Wechsel  sind  durch  das  Directorium
sofort  öffentlich  bekannt  zu  machen.

Diese  Bekanntmachung  vertritt  die  Stelle  der  Legitimation.

2C.  2C.

Vorrechte  und  #  27.  Sind  von  einem  Mitgliede  zur  Sicherung  des  gewährten  Vorschusses  Staats-Privilegien
  des  und  andere  Werthpapiere  oder  sonstige  Gegenstände  als  Pfand  deponirt,  so  ist  in  dem  Falle,
*  wenn  das  Pfand  durch  Rückzahlung  des  Vorschusses  nicht  eingelöst  wird,  das  Directorium
Pfänder.  ermächtigt,  das  Pfand  nach  Ablauf  einer  dem  Schuldner  anzukündigenden  kurzen  Frist  bestmöglichst
  zu  verkaufen  und  die  Forderung  mit  dem  Kaufpreise  zu  decken.  Fällt  der  Verpfänder
in  Concurs,  so  ist  das  Pfand  auch  nur  gegen  Zahlung  des  vollen  Schuldbetrags  an  die
Concursmasse  abzuliefern;  erfolgt  diese  Zahlung  nicht,  so  ist  der  Verein  befugt,  zur  Verfallzeit
das  Pfand  wie  oben  angegeben  zu  realisiren  und  nur  den  Ueberschuß  zur  Masse  abzugeben

oder  das  Fehlende  beim  Concurse  zu  liquidiren.
Verbote  gegen  Ausantwortung  von  Pfändern  oder  Vollstreckung  der  Hülfe  in  dieselben
sind  unzulässig  oder  unwirksam,  außer  insoweit  nach  völliger  Tilgung  der  Forderung  des

Vereins  noch  ein  Ueberschuß  vorhanden  ist.

2.  2C.

 

Berichtigung.

Im  §  4  der  Allerhöchsten  Verordnung  vom  18.  April  1868,  die  Aushebung  von  Pferden  für  den
Bedarf  der  Armee  betreffend  (Seite  237  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  von  diesem  Jahre),  ist  auf
der  letzten  Zeile  des  ersten  Absatzes  anstatt:

verfolgen“
zu  lesen:
„  veranstalten.“

 

Letzte  Absendung:  am  20.  Mai  1868.