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lich vorgeschriebenen regelmäßigen Vor- und Nachmittags-Pausen zu gewähren
und in denen zugleich eine Beschäftigung junger Leute — namentlich auch mit
Rücksicht auf die Heranbildung tüchtiger Arbeiter — unentbehrlich und nur
dann möglich ist, wenn dieselben gemeinsam mit den erwachsenen Arbeitern
beschäftigt werden. In der Regel werden diese Voraussetzungen nur bei sol—
chen Betrieben zutreffen, in welchen bei der eigentlichen Fabrikation nur oder
vorzugsweise gelernte Arbeiter, die jugendlichen Arbeiter aber als Lehrlinge
beschäftigt werden. In Fällen dieser Art ist die beantragte anderweite Re-
gelung auf die als Lehrlinge beschäftigten jugendlichen Arbeiter zu beschränken
und zur Sicherstellung der Innehaltung dieser Beschränkung an die Bedingung
zu knüpfen, daß die Lehrverträge schriftlich abgeschlossen werden und das
Datum derselben unter der Rubrik „Beschäftigung“ in die Arbeitsbücher einge-
tragen wird.
VIII. In denjenigen Fällen, in welchen die beantragten Abweichungen
nicht auf die Arbeitspausen beschränkt sind, hat der Vorsitzende des Bezirks-
ausschusses die Anträge nach den unter IV und VI hervorgehobenen Gesichts-
punkten vollständig zu instruiren und demnächst mit dem Gutachten des Bezirks-
ausschusses und des zuständigen Anfsichtsbeamten sowie mit seiner eigenen gut-
achtlichen Aeußerung zur weiteren Veranlassung dem Großherzoglichen Staats-
Ministerium Departement des Innern vorzulegen.
Im Januar jeden Jahres hat der Vorsitzende des Bezirksausschusses eine
Uebersicht der im abgelaufenen Kalenderjahre auf Grund des § 139 Abs. 1
und 2 zugelassenen Ausnahmen und anderweiter Regelungen dem zuständigen Auf-
sichtsbeamten mitzutheilen, welcher dieselbe seinem Jahresberichte beizufügen hat.
Weimar, am 13. Dezember 1878.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
v. Groß.
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