Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1878. (62)

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fie  zulässig  erscheint,  von  der  höheren  Berwaltungsbehörde  mittelst  schriftlicher
Verfügung  „bis  auf  Weiteres“  zu  gestatten.  Die  letztere  muß  enthalten:

1.  die  genaue  Bezeichnung  der  Anlage  und  eventnell  derjenigen  Theile
derselben,  für  welche  die  Abänderungen  gestattet  werden,

2.  die  gestattete  Regelung  der  Beschäftigung,

3.  die  etwaigen  besonderen  Bedingungen,  von  welchen  die  Gestattung  der
anderweiten  Regelung  abhängig  gemacht  wird,

4.  die  Vorschrift,  daß  in  den  auszuhängenden  Verzeichnissen  der  jugendlichen
  Arbeiter  (§  138,  Abs.  3  der  Gewerbe-Ordnung)  Beginn  und  Ende  der
Arbeitszeit  und  der  Pansen,  wie  sie  durch  die  Verfügung  geregelt  sind,  angegeben
  werden  müssen,

5.  die  Bemerkung,  daß  die  gestattende  Verfügung  zurückgenommen  werden
würde,  falls  die  Bedingungen  nicht  innegehalten  werden,  oder  Unzuträglichkeiten
daraus  entstehen  sollten.

Von  der  erlassenen  Verfügung  ist  dem  zuständigen  Aufsichtsbeamten  eine
Abschrift  zu  ertheilen.

VI.  Nach  der  gesetzlichen  Vorschrift  soll  eine  anderweite  Regelung  nur
gestattet  werden,  wenn  die  Natur  des  Betriebes  oder  Rücksichten  auf  die  Arbeiter
  es  wünschenswerth  machen.  Daß  Rücksichten  auf  die  Arbeiter
die  anderweite  Regelung  wünschenswerth  machen,  ist  nur  anzunehmen,  wenn  es
sich  darum  handelt,  den  Arbeitern,  sei  es  durch  Abkürzung  der  Arbeitszeit,  sei
es  in  anderer  Weise,  eine  Erleichterung  zu  gewähren,  welche  bei  Innehaltung
der  für  die  jugendlichen  Arbeiter  gesetzlich  vorgeschriebenen  Pausen  in  dem
concreten  Falle  nicht  durchführbar  sein  würde.  Namentlich  kommen  hier  die
Fälle  in  Betracht,  in  denen  Arbeitern,  welche  von  der  Fabrik  so  weit  entfernt
wohnen,  daß  sie  nicht  zum  Mittagessen  nach  Hause  gehen  können,  durch  Abkürzung
  der  Pansen  und  der  täglichen  Arbeitszeit  die  Möglichkeit  verschafft
werden  soll,  einen  größeren  Theil  des  Tages  zu  Hause  zuzubringen,  als  es
bei  regelmäßiger  Eintheilung  der  Arbeitszeit  möglich  sein  würde.

Als  Fälle,  in  denen  die  Natur  des  Betriebes  eine  anderweite  Regelung
  wünschenswerth  macht,  können  vorbehaltlich  einzelner  im  Voraus  nicht  zu
übersehender  Ausnahmen  nur  solche  gelten,  in  welchen  ein  rationeller  Betrieb
es  nicht  gestattet,  den  erwachsenen  Arbeitern  neben  den,  durch  den  Betrieb
selbst  gebotenen  Unterbrechungen  noch  die  für  die  jugendlichen  Arbeiter  gesetz-