89
86.
Das Oberlandesgericht wird besetzt mit
einem Präsidenten, der zugleich als Präsident eines Senats fungirt,
zwei Senats-Präsidenten,
vierzehn Räthen.
Daneben bleibt vorbehalten, einige öffentliche ordentliche Lehrer des
Rechts an der Universität Jena, jedoch nicht mehr als drei, unter Belassung
ihres Lehramts zu Räthen des Oberlandesgerichts zu ernennen.
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§ 7.
Es werden drei Gerichtsschreiber bei dem Oberlandesgericht angestellt.
88.
Das sonstige Personal des Oberlandesgerichts besteht aus
einem Kassirer und Rechnungsführer, zugleich für die Botenmeisterei-
Geschäfte,
zwei Registraturbeamten für die Registratur und Archivgeschäfte,
drei Kanzlisten,
drei Dienern, von denen einer als Hausmeister fungiren wird.
5 9.
Das Amt der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht wird von
zwei Staatsanwälten ausgeübt, von denen dem ersten — mit dem Dienstprädikate
„Oberstaatsanwalt" — nach Maßgabe des § 148 des Gerichtsverfassungs-
gesetzes das Recht der Aufsicht und Leitung hinsichtlich aller Beamten der
Staatsanwaltschaft in den zum Bezirk des Oberlandesgerichts vereinigten
Staaten zusteht.
Der zweite Staatsanwalt ist der Amtsgehilfe des Oberstaatsanwalts und
hat den Letzteren in Verhinderungsfällen zu vertreten.
8 10.
Zur Besorgung der Registratur-, Archiv-, Kanzlei- und Dienergeschäfte
bei der Staatsanwaltschaft des Oberlaudesgerichts werden
zwei Registratur- bezüglich Kanzleibeamte
und
ein Diener
angestellt.