Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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stiftung  einschreitet,  oder,  wenn  eine  gerichtliche  Untersuchung  eingeleitet,
das  rechtskräflige  freisprechende  Erkenntniß  beigebracht  hat.“

Zu  F.  59.
In  Stelle  des  F.  59.  und  des  Zusatzes  zu  demselben  tritt  folgende
  Bestimmung:

„Ist  die  Bestrafung  einer  der  im  F.  57.  erwähnten  Personen  erst,
nachdem  die  Brandschadensvergütung  ausgezahlt,  erfolgt,  so  kann  die
Sozietät,  Falls  die  im  F.  57.  erwähnten  Bedingungen  vorliegen,  die

ückerstattung  der  gezahlten  Vergütung  nebst  fünf  Prozent  Zinsen  vom
Tage  der  erfolgten  Zahlung  von  dem  Beschädigten  fordern.“

Zu  8.  60.
Der  §.  60.  wird  aufgehoben.

Zu  §##.  70.  71.  72.  74.  und  82.

Die  9  70.  71.  72.  74.  und  82.  werden  in  ihrer  ursprünglichen  Fassung
unter  Aufhebung  der  dieselben  betreffenden  Abänderungen  vom  27.  Februar  1865.
wieder  hergestellt  und  lauten  daher  wie  folgt:

S.  70.

„Die  Zahlung  der  Brandschadensvergütung  wird,  Falls  nicht  etwa
dem  Beschädigten  von  der  Wiederherstellung  überhaupt  Dispensation
ertheilt  wird  (F.  83.),  in  zwei  Raten  geleistet.

Die  erste  Hälfte  soll,  vorausgesetzt,  daß  dem  Verunglückten  nichts
im  Wege  steht,  wovon  das  gegenwärtige  Reglement  spätere  Zahlungs.
termine  abhängig  macht,  baldmoglichst  und  längstens  in  zwei  Monaten
nach  dem  angezeigten  (G.  19.)  Brandschaden,  jedoch  nur  erst  nach  dem
Eingange  der  Anzeige  der  Staatsanwaltschaft,  daß  gegen  den  Beschädigten
  und  gegen  die  im  F.  57.  genannten  Personen  keine  Veranlassung
zum  Einschreiten  wegen  vorsätzlicher  Brandstiftung  vorliegt,  gezahlt
werden.“

G.  1.

„Die  Zahlung  der  zweiten  Hälfte  der  Brandschadensvergütung  soll
nicht  von  der  Vollendung  des  Retablissementsbaues  abhängen,  sondern
schon  dann  geleistet  werden,  wenn  der  Beschädige  durch  ein  Attest  des
Bezirkskommissarius  nachweist,  daß  ein  der  Brandschadensvergütung
gleicher  Betrag  zum  Retablissementsbau  verwendet  und  derselbe  auf  dem
Hypotheken-Areale  bewirkt  worden  ist,  zu  welchem  die  abgebrannten  Gebäude
  gehörten.“

S.  72.

„Wenn  über  den  Nachweis  der  Verwendung  des  Betrages  zum
Retablissementsbau  eine  Differenz  zwischen  dem  Bezirkskommissarius  und
dem  Beschädigten  entsteht,  so  wird  die  Entscheidung  durch  zwei  uubehei

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