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Malz, bevor es zur Mühle gebracht wird, wenigstens zum vierten Theile mit ungemälztem
Roggen vermischt werden.
Wird neben der Brauerei oder Essigsiederei Branntwein aus Kartoffeln erzeugt, so ist
zu letzterem Behufe der Gebrauch von reinem Malz zwar gestattet, dasselbe muß jedoch bis
zur Verwendung im Brennereibetriebe unter Kontrole der Aufschlagbehörde gesondert auf-
bewahrt werden.
Wird auf einer mit dem Messungsapparate versehenen Mühle neben aufschlagpflichtigem
Malze auch Brennmalz gebrochen, so ist letzteres von der Entrichtung des Malzaufschlages
gemäß Art. 58 nur dann befreit, wenn die deßfalls vorgeschriebenen Kontrolmaßregeln ein-
gehalten werden.
Titel II.
Besondere Bestimmungen für die einzelnen Erhebungsarten.
a) Für den Maischraum-Aufschlag.
Art. 23.
Für den Betrieb von Brennereien, welche dem Maischraum-Aufschlag unterliegen, gelten
folgen de besondere Vorschriften:
1) Die Einmaischungen dürfen in der Regel nur geschehen in den Monaten Oktober bis
einschließlich März von Morgens fünf Uhr bis Abends zehn Uhr; in den übrigen
Monaten aber von Morgens drei Uhr bis Abends zehn Uhr.
Für Landestheile, in welchen die Einmaischungen während der Monate Oktober
bis einschließlich März vor fünf Uhr Morgens zu geschehen pflegen, ist die Einmai-
schung von Morgens vier Uhr an durch die Aufschlagbehörde zu gestatten.
2) Die Verwendung von Maischbottichen unter einem Hektoliter Inhalt ist verboten.
3) Dem Brennerei-Inhaber bleibt zwar freigestellt, wie oft und wann er während der
Zeit, für welche er den Betrieb angemeldet hat, die angemeldeten Maischbottiche
benutzen will; die Benutzung derselben muß jedoch in einer regelmäßigen Reihenfolge
dergestalt geschehen, daß in dem zuerst geleerten Maischbottiche auch mit der Ein-
maischung zuerst wieder begonnen wird.
4) Dem Brennerei-Inhaber ist gestattet, die Maische entweder am dritten oder am vierten
Tage nach der Einmaischung, den Tag derselben mitgerechnet, abzubrennen und darnach
den Betriebsplan einzurichten. Die an einem Tage bereitete Maische muß in der
Regel auch an einem Brenntage vollständig abgetrieben werden.
5) An den Tagen, an welchen der Betrieb von Brennvorrichtungen zum Abbrennen der
Maische angemeldet ist, darf in den Monaten Oktober bis einschließlich März von
sieben Uhr Abends bis fünf Uhr Morgens, in den übrigen Monaten aber von Abends
sieben Uhr bis Morgens drei Uhr in der Regel nicht gebrannt werden.
In denjenigen Landestheilen, für welche die Einmaischung in den Monaten
Oktober bis einschließlich März von Morgens vier Uhr an zugelassen ist, darf in diesen
Monaten von Morgens vier Uhr an gebrannt werden.
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