Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1880. (64)

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Malz, bevor es zur Mühle gebracht wird, wenigstens zum vierten Theile mit ungemälztem 
Roggen vermischt werden. 
Wird neben der Brauerei oder Essigsiederei Branntwein aus Kartoffeln erzeugt, so ist 
zu letzterem Behufe der Gebrauch von reinem Malz zwar gestattet, dasselbe muß jedoch bis 
zur Verwendung im Brennereibetriebe unter Kontrole der Aufschlagbehörde gesondert auf- 
bewahrt werden. 
Wird auf einer mit dem Messungsapparate versehenen Mühle neben aufschlagpflichtigem 
Malze auch Brennmalz gebrochen, so ist letzteres von der Entrichtung des Malzaufschlages 
gemäß Art. 58 nur dann befreit, wenn die deßfalls vorgeschriebenen Kontrolmaßregeln ein- 
gehalten werden. 
Titel II. 
Besondere Bestimmungen für die einzelnen Erhebungsarten. 
a) Für den Maischraum-Aufschlag. 
Art. 23. 
Für den Betrieb von Brennereien, welche dem Maischraum-Aufschlag unterliegen, gelten 
folgen de besondere Vorschriften: 
1) Die Einmaischungen dürfen in der Regel nur geschehen in den Monaten Oktober bis 
einschließlich März von Morgens fünf Uhr bis Abends zehn Uhr; in den übrigen 
Monaten aber von Morgens drei Uhr bis Abends zehn Uhr. 
Für Landestheile, in welchen die Einmaischungen während der Monate Oktober 
bis einschließlich März vor fünf Uhr Morgens zu geschehen pflegen, ist die Einmai- 
schung von Morgens vier Uhr an durch die Aufschlagbehörde zu gestatten. 
2) Die Verwendung von Maischbottichen unter einem Hektoliter Inhalt ist verboten. 
3) Dem Brennerei-Inhaber bleibt zwar freigestellt, wie oft und wann er während der 
Zeit, für welche er den Betrieb angemeldet hat, die angemeldeten Maischbottiche 
benutzen will; die Benutzung derselben muß jedoch in einer regelmäßigen Reihenfolge 
dergestalt geschehen, daß in dem zuerst geleerten Maischbottiche auch mit der Ein- 
maischung zuerst wieder begonnen wird. 
4) Dem Brennerei-Inhaber ist gestattet, die Maische entweder am dritten oder am vierten 
Tage nach der Einmaischung, den Tag derselben mitgerechnet, abzubrennen und darnach 
den Betriebsplan einzurichten. Die an einem Tage bereitete Maische muß in der 
Regel auch an einem Brenntage vollständig abgetrieben werden. 
5) An den Tagen, an welchen der Betrieb von Brennvorrichtungen zum Abbrennen der 
Maische angemeldet ist, darf in den Monaten Oktober bis einschließlich März von 
sieben Uhr Abends bis fünf Uhr Morgens, in den übrigen Monaten aber von Abends 
sieben Uhr bis Morgens drei Uhr in der Regel nicht gebrannt werden. 
In denjenigen Landestheilen, für welche die Einmaischung in den Monaten 
Oktober bis einschließlich März von Morgens vier Uhr an zugelassen ist, darf in diesen 
Monaten von Morgens vier Uhr an gebrannt werden. 
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