Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1880. (64)

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auch bei der Verhandlung anderer, als der von ihnen bearbeiteten Sachen in 
geeigneter Weise zur Aeußerung ihrer Ansicht veranlaßt werden. 
8 24. 
Der Referendar hat ein Geschäftsverzeichniß zu führen, in welchem eine 
Uebersicht seiner Thätigkeit unter Hervorhebung der einzelnen bedeutenderen 
Geschäfte zu geben ist. 
Dasselbe ist allmonatlich der mit der besonderen Leitung des Vorbereitungs- 
dienstes betrauten Person zu übergeben und von dieser zum Zeichen genom- 
mener Einsicht mit einem Vermerke zu versehen. 
Dritter Titel. 
Die zweite juristische Prüfung. 
§ 25. 
Das Gesuch um Zulassung zur zweiten juristischen Prüfung ist an die 
Landesjustizverwaltung desjenigen Staats zu richten, für welchen die Prüfung 
abgelegt werden soll. 
In dem Gesuch ist nachzuweisen, daß der Referendar seiner Militärpflicht 
genügt habe oder vom Militärdienste ganz oder theilweise befreit sei. 
Dem Gesuche ist das Geschäftsverzeichniß (§ 24) beizufügen. 
§ 26. 
Die Zeit, während welcher ein Referendar in Folge von Krankheit, Be- 
urlaubung, Einziehung zu militärischen Dienstleistungen oder aus anderen 
Gründen dem Vorbereitungsdienste entzogen war, ist auf die vorgeschriebene 
Dauer des Vorbereitungsdienstes in Anrechnung zu bringen, wenn dieselbe 
während eines Jahres den Zeitraum von acht Wochen nicht übersteigt. War 
der Referendar über acht Wochen dem Vorbereitungsdienste entzogen, so kann 
eine Anrechnung der überschießenden Zeit nur aus besonderen Gründen erfolgen. 
§ 27. 
Wenn die Prüfung des Gesuches und der vorliegenden Zengnisse (8 22) 
ergiebt, daß der Referendar den Vorbereitungsdienst vorschriftsmäßig abgeleistet 
hat, und daß er zur Ablegung der zweiten Prüfung für vorbereitet zu erachten
	        
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