Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1880. (64)

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uu Telegramme können auch bei den Bahnposten auf Eisenbahnen, und zwar in der 
Regel mittels der an den Bahnpostwagen befindlichen Briefeinwürfe, zur Beförderung an die 
nächste Telegraphenanstalt eingeliefert, sowie den Telegraphenboten und den Landbriefträgern 
bei der Bestellung von Telegrammen oder Postsendungen zur Besorgung der Aufgabe über- 
geben werden. 
An größeren Verkehrsorten können sämmtliche Postanstalten, auch wenn mit diesen 
eine Telegraphenbetriebsstelle nicht verbunden ist, zur Annahme von Telegrammen ermächtigt, 
auch kann die Benutzung der Briefkasten zur Auflieferung von Telegrammen gestattet werden. 
!v Bei der Mitnahme der Telegramme durch die Telegraphenboten und die Landbrief- 
träger kommt eine Zuschlagsgebühr von 10 Pfennig für jedes Telegramm zur Erhebung. 
8 8. 
Wortzählung. 
Bei Ermittelung der Wortzahl eines Telegramms gelten die folgenden Regeln: 
a) Alles, was der Aufgeber in die Urschrift seines Telegramms zum Zwecke der Be- 
förderung niederschreibt, mit Ausnahme der unter i aufgeführten Unterscheidungs- 
zeichen, wird bei Berechnung der Gebühren gezählt. 
b) Der Name der Abgangsanstalt, der Tag des Monats, die Stunde und Minute der 
Aufgabe werden von Amtswegen in die dem Empfänger zuzustellende Ausfertigung 
zugeschrieben. Nimmt der Aufgeber diese Angaben ganz oder theilweise in den 
Text seines Telegramms auf, dann werden sie bei der Wortzählung mitgerechnet. 
Tc) Die größte Länge eines Wortes ist auf 15 Schriftzeichen nach dem (durch die Aus- 
führungsübereinkunft zu dem jeweilig gültigen internationalen Telegraphenvertrage 
eingeführten) Morsealphabet festgesetzt. Bei Worten mit mehr als 15 Buchstaben 
wird der Ueberschuß, immer bis zu 15 Buchstaben, für ein weiteres Wort gezählt. 
4) Die durch einen Bindestrich verbundenen Ausdrücke zählen für so viele Wörter, als 
zu ihrer Bildung dienen. 
o) Die durch einen Apostroph getrennten Wörter werden für eben so viel einzelne Wörter 
gezählt. 
1)Dem Sprachgebrauch zuwiderlaufende Zusammenziehungen oder Veränderungen von 
Wörtern sind nicht zulässig. 
Es werden jedoch die Eigennamen von Städten und Personen, die Namen von 
Ortschaften, Straßen, Plätzen, Boulevards u. s. w., die Titel, Vornamen, Rede- 
theilchen und Eigenschaftsbezeichnungen, ebenso wie die ganz in Buchstaben ge- 
schriebenen Zahlen nach der Anzahl der zum Ausdruck derselben vom Aufgeber 
gebrauchten Worte gezählt. 
3) Die in Ziffern geschriebenen Zahlen werden für so viel Wörter gezählt, als sie je 
fünf Ziffern enthalten, nebst einem Wort mehr für den etwaigen Ueberschuß. Die- 
selbe Regel findet Anwendung auf die Zählung der Buchstaben in Buchstabengruppen.
	        
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