Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1880. (64)

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8  10.
Driugende  Telegramme.

Der  Aufgeber  eines  Privattelegramms  kann  den  Vorrang  bei  der  Beförderung  vor  den
übrigen  gewöhnlichen  Privattelegrammen  erlangen,  wenn  er  das  Wort  „dringend“  oder  abgekürzt
  die  Bezeichnung  „(D.)“  vor  die  Aufschrift  setzt  und  die  dreifache  Gebühr  eines  gewöhnlichen
Telegramms  von  gleicher  Länge  erlegt.  Für  dringende  Telegramme  beträgt  demnach  die  Grundtaxe
  60  Pfennig,  die  Worttaxe  15  Pfennig,  bz.  bei  Stadttelegrammen  6  Pfennig  für  das
Wort  (vergl.  §88  51  und  9).  Der  im  §  9  unter  angegebene  Zuschlag  für  die  bei  einer
Eisenbahnstation  aufgegebenen  Telegramme  kommt  dagegen  nur  einfach  —  wie  für  gewöhnliche
Telegramme  —  zur  Erhebung.

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Bezahlte  Antwort.

1  Der  Aufsgeber  kann  die  Antwort,  welche  er  von  dem  Empfänger  verlangt,  vorausbezahlen.


zun  Für  das  vorauszubezahlende  Antwortstelegramm  wird  die  Gebühr  eines  gewöhnlichen
Telegramms  von  10  Worten  berechnet.  Soll  eine  andere  Wortzahl  für  die  Antwort  vorausbezahlt
  werden,  so  ist  diese  im  Text  des  Ursprungstelegramms  anzugeben.

in  Am  Bestimmungsorte  übersendet  die  Ankunftsanstalt  dem  Empfänger  mit  der  Telegrammausfertigung
  ein  Antwortsformular,  welches  demselben  die  Befugniß  ertheilt,  in  den
Grenzen  der  vorausbezahlten  Gebühr  ein  Telegramm  an  eine  beliebige  Bestimmung  innerhalb
6  Wochen  unentgeltlich  aufzugeben.

Der  für  die  Antwort  gezahlte  Betrag  wird,  wenn  der  Empfänger  von  dem  Antwortsformular
  keinen  Gebrauch  gemacht  hat,  auf  Verlangen  an  den  Aufgeber  zurückgezahlt.
Zu  diesem  Zweck  muß  der  Empfänger  vor  Ablauf  der  unter  in  festgesetzten  Frist  den  bezüglichen
Antrag  unter  Beifügung  des  Antwortsformulars  bei  der  Anstalt  anbringen,  welche  ihm  dasselbe
ausgehändigt  hatte.  Es  wird  sodann  wie  in  Gebührenerstattungsangelegenheiten  (vergl.  §  26)
verfahren.

Vv  Kann  das  Ursprungstelegramm  bei  der  Ankunft  nicht  bestellt  werden,  dann  wird  die
im  §  23  vorgesehene  telegraphische  Meldung  über  die  Unbestellbarkeit  an  die  Aufgabeanstalt
sogleich  erstattet.  Wenn  keine  Berichtigung  erfolgt,  benachrichtigt  die  Ankunftsanstalt  den  Aufgeber
  unmittelbar  von  der  Unbestellbarkeit  durch  eine  dienstliche  Meldung,  welche  die  Stelle
der  Antwort  vertritt,  sobald  die  zur  Auffindung  des  Empfängers  unternommenen  Nachforschungen
sich  als  fruchtlos  erwiesen  haben,  spätestens  nach  8  Tagen.  Verweigert  der  Empfänger  ausdrücklich
  die  Annahme  des  für  die  Antwort  bestimmten  Formulars,  so  giebt  die  Ankunftsanstalt.
dem  Aufsgeber  ebenfalls  Kenntniß  durch  eine  dienstliche  Meldung,  welche  gleichfalls  die  Stelle
der  Antwort  vertritt.