20
83.
Die Gesellschaft ist verpflichtet, zur Sicherung der steten Instandhaltung
der Bahn und, sofern dieselbe den Betrieb selbst führt, zur Bestreitung der
Kosten zur Erneuerung der Betriebsmittel einen Ernenerungsfonds zu bilden.
Diesem Fonds, aus welchem vornehmlich die Kosten der Erneuerung der
Schienen, Schwellen, Weichen und der kleinen Eisentheile des Oberbaues
gedeckt werden sollen, sind die Einnahmen aus dem Verkauf der entsprechenden
alten Materialien, ein von den betheiligten Staatsregierungen festzusetzender
jährlicher Zuschuß aus den Betriebs-Einnahmen, sowie die Zinsen des Fonds
selbst so lange zu überweisen, als dies von den betheiligten Regierungen für
erforderlich erachtet wird.
Zur Bestreitung außerordentlicher Ausgaben ist ein Reservefonds zu bilden.
In denselben sind die nicht rechtzeitig erhobenen und zu Gunsten der Gesell-
schaft verfallenen Dividenden, die Zinsen des Reservefonds selbst, die Hälfte
des 4 Prozent des Grundkapitals übersteigenden Reinertrags bis zu 1 Prozent
des Grundkapitals alljährlich so lange abzuführen, bis der Reservefonds 5 Prozent
des Anlagekapitals erreicht hat.
8 4.
Die Bahn ist nach dem von den betheiligten Regierungen genehmigten
Bauprogramm und nach den über Eisenbahnbauten im Deutschen Eisenbahn-
verein bestehenden Grundsätzen auszuführen und im vollständigen betriebsfähigen
Zustande, mit den erforderlichen Betriebsmitteln versehen, herzustellen.
Jedenfalls ist die Gesellschaft verpflichtet, bei den Orten Farnroda, Thal,
Heiligenstein, Ruhla Stationsaulagen herzustellen, auch an den etwa nach
vollständiger Eröffnung des Betriebes von den Regierungen für nöthig erachteten
Orten Haltestellen einzurichten.
Der Bau ist nach den von den beiden Regierungen genehmigten Plänen
für ein Gleis herzustellen.
Für die tüchtige und rechtzeitige Ausführung des Baues haftet den beiden
Regierungen die von der Gesellschaft bestellte Kaution von 18000 M.
Die Bahn ist bis spätestens zum 1. Oktober 1880 in vollkommen betriebs-
fähigem Zustand herzustellen.
Wegen noch mangelnder Bekleidung der Böschungen, zum Theil fehlender
Beschotterung und kleinerer den Betrieb nicht wesentlich störender Vollendungs-
arbeiten, soll zwar die Eröffnung des Betriebes nicht versagt werden. Es