Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1880. (64)

  
des 
Gesetzes 2c. 
Datum 
Inholt. 
Nr. des 
Reg. 
Blatts. 
Seite des 
Regierungs- 
atts. 
  
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28. 
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S 
29. 
1880 
April 
April 
. April 
.April 
April 
Mai 
Juni 
Juni 
Juni 
.Juni 
.Juni 
Juni 
.Juli 
Juli 
Provisorisches Gesetz über die Wahlen zum Bezirks-Aus- 
schuß im III. und IV. Verwaltungsbezirke (Nachtrag 
zum Gesetz vom 9. Mai 1853, enthaltend einen Nach- 
trag zum Gesetz über die Neugestallung der Staats- 
behörden vom 5. März 1850). 
Verordnung zur Ausführung des vorgenannten Gesetzes. 
Ministerial-Bekanntmachung, das Verfahren bei Erhebung 
der Anklage und Eröffnung der Untersuchung gegen 
Wehrpflichtige betreffend, welche sich der Wehrpflicht 
entzogen haben. 
Nachtrag zu Art. 8 der Ausführungs-Verordnung vom 
24. Juni 1851 zur Kirchgemeinde-Ordnung, die Sicher- 
heitsleistung der Kirchrechnungsführer betreffend. 
Verordnung des Kirchenraths, die Mitwirkung der kirch- 
lichen Behörden bei der Ueberwachung des Religions- 
unterrichts in den evangelischen Volksschulen betreffend. 
Ministerial-Verordnung, betreffend die Vorbereitungen zur 
Bildung der Schöffengerichte und der Schwurgerichte. 
Verordnung, die Einführung eines neuen Regulativs über 
die juristischen Prüfungen und der Vorbereitung zum 
höheren Justizdienste betreffend. 
Ministerial-Bekanntmachung, betreffend die Nachsendung 
von Briefen mit Post-Zustellungsurkunden und die Be- 
handlung der nach § 167 der Civilprozeßordnung zum 
Zwecke der Zustellung niedergelegten Schriftstücke. 
Ministerial-Bekanntmachung, betreffend den Vorbereitungs- 
dienst und die Prüfung der Gerichtsschreiber und Ge- 
richtsschreibergehülfen. 
Ministerial-Bekanntmachung, betressend den Aufschub der 
Strafvollstreckung im Anschluß an Ziffer II der Be- 
kanntmachung vom 15. September 1879 über die Straf- 
vollstreckung 2c. 
Provisorisches Gesetz wegen Einführung des Königlich 
Bayrischen Gesetzes vom 25. Februar 1880, den Brannt- 
weinausschlag betreffend im Vordergericht Ostheim. 
Verordnung, den Vollzug des Gesetzes vom 16. Juli 1880 
wegen Einführung des Königlich Bayrischen Gesetzes 
vom 25. Februar 1880 im Vordergericht Ostheim be- 
treffend. 
Ministerial-Bekanntmachung, die Rückvergütung des Auf- 
  
  
  
schlages für ausgeführten Branntwein und die Erhebung 
eeiner Uebergangsabgabe bei der Einfuhr von Brannt- 
weein für das Vordergericht Ostheim betreffend. 
Ministerial-Bekanntmachung, die Mitwirkung der Staats- 
anwaltschaft im Privatanklageverfahren betreffend. 
  
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85—111 
125—126 
142—170 
179—181