Full text : Die Einwirkungen des Krieges auf die direkten Steuern im Königreiche Sachsen.

Anhang.  39

nur  diejenigen  Söhne  zu  berücksichtigen,  die  ihre  gesetzliche  Dienstpflicht
beim  Heere  oder  bei  der  Flotte  zur  Zeit  der  Veranlagung  bereits  ab—
geleistet  haben.  Der  Antrag  auf  eine  weitere  Ermäßigung  oder  auf
Erstattung  des  entsprechenden  Betrags  nach  erfolgter  Zahlung  des  ganzen
Wehrbeitrags  ist  innerhalb  eines  Jahres  nach  Ableistung  der  Dienst—
pflicht  bei  der  Veranlagungsbehörde  anzubringen.

(3)  Als  Einkommen  im  Sinne  des  §  33  des  Gesetzes  gilt  das  ge—
samte  Einkommen  einer  Person,  gleichviel,  ob  es  in  einem  Bundesstaate
steuerpflichtig  ist  oder  nicht.

§  52.  Würde  die  Einziehung  des  Wehrbeitrags  zu  den  gesetzlichen
Zahlungsfristen  mit  einer  erheblichen  Härte  für  den  Beitragspflichtigen
verbunden  sein,  so  kann  der  Betrag  bis  auf  drei  Jahre  gestundet,  auch  die
Entrichtung  in  Teilbeträgen  gestattet  werden.

Die  Stundung  kann  von  einer  angemessenen  Sicherheitsleistung  abhängig
  gemacht  werden.

Die  Stundungsbewilligung  wird  zurüchgenommen,  wenn  die  Voraussetzungen
  hierfür  weggefallen  sind  oder  wenn  eine  nachträglich  verlangte
Sicherheit  nicht  geleistet  wird.

Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats:

§  66.  (1)  Stundungen  oder  andere  als  die  gesetzlichen  Teilzahlungen
kann  die  Veranlagungsbehörde  auf  Antrag  bewilligen,  wenn  die  sofortige
  Einziehung  des  Wehrbeitrags  zu  den  gesetzlichen  Zahlungsfristen
mit  erheblichen  Härten  für  den  Beitragspflichtigen  verbunden  sein  würde,
oder  soweit  im  Falle  der  Anfechtung  eines  Veranlagungsbescheids  das
Rechtsmittelverfahren  voraussichtlich  zu  einer  Aufhebung  oder  Herabsetzung
  des  Wehrbeitrags  führen  wird.

(2)  Die  oberste  Landesfinanzbehörde  kann  im  Einverständnisse  mit
dem  Reichskanzler  (Reichsschatzamt)  die  Bewilligung  von  Stundung  oder
Teilzahlung  der  Erhebungsbehörde  übertragen.

(3)  Die  Stundung  des  Wehrbeitrags  erfolgt  für  Rechnung  und  Gefahr
  der  Reichskasse.

(4)  Die  Stundung  des  Wehrbeitrags  oder  dessen  Entrichtung  in  andern
  als  den  gesetzlichen  Teilzahlungen  darf  nur  bis  zu  drei  Jahren,
von  der  Fälligkeit  des  einzelnen  gesetzlichen  Teilbetrags  an  gerechnet,
bewilligt  werden.

(6)  Stundung  oder  Bewilligung  von  Teilzahlungen  ist  in  allen  für
eine  Sicherheitsleistung  geeigneten  Fällen  nur  gegen  eine  solche  zulässig.
  In  welcher  Art  für  gestundeten  Wehrbeitrag  Sicherheit  zu  leisten
ist,  richtet  sich  nach  den  landesrechtlichen  Bestimmungen.  Zur  Stundung
eines  fünfhundert  Mark  übersteigenden  Betrags  oder  für  länger  als
sechs  Monate  nach  Fälligkeit  der  einzelnen  Teilbeträge  ist  die  Genehmigung
  der  Oberbehörde  oder  einer  anderen  von  der  obersten  Landesfinanzbehörde
  bestimmten  Behörde  erforderlich.

(6)  Die  Gewährung  von  Teilzahlungen  ist  an  die  Bedingung  zu
knüpfen,  daß  bei  dem  Ausbleiben  auch  nur  einer  Teilzahlung  die  sofortige
  Beitreibung  des  ganzen  noch  rüchständigen  Teilbetrags  des  Wehrbeitrags
  erfolgen  würde.

(7)  Eine  Verzinsung  des  gestundeten  Wehrbeitrags  findet  nicht  statt.

()  Stundung  und  Entrichtung  von  Teilzahlungen  sind  durch  das
Sollbuch  und  nach  dessen  Abschluß  durch  die  Restnachweisung  (§  75)  zu
überwachen.

(9)  Die  kassen=  und  rechnungsmäßige  Behandlung  der  hinterlegten
Sicherheiten  erfolgt  nach  den  landesrechtlichen  Bestimmungen.