Anhang. 39
nur diejenigen Söhne zu berücksichtigen, die ihre gesetzliche Dienstpflicht
beim Heere oder bei der Flotte zur Zeit der Veranlagung bereits ab—
geleistet haben. Der Antrag auf eine weitere Ermäßigung oder auf
Erstattung des entsprechenden Betrags nach erfolgter Zahlung des ganzen
Wehrbeitrags ist innerhalb eines Jahres nach Ableistung der Dienst—
pflicht bei der Veranlagungsbehörde anzubringen.
(3) Als Einkommen im Sinne des § 33 des Gesetzes gilt das ge—
samte Einkommen einer Person, gleichviel, ob es in einem Bundesstaate
steuerpflichtig ist oder nicht.
§ 52. Würde die Einziehung des Wehrbeitrags zu den gesetzlichen
Zahlungsfristen mit einer erheblichen Härte für den Beitragspflichtigen
verbunden sein, so kann der Betrag bis auf drei Jahre gestundet, auch die
Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden.
Die Stundung kann von einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig
gemacht werden.
Die Stundungsbewilligung wird zurüchgenommen, wenn die Voraussetzungen
hierfür weggefallen sind oder wenn eine nachträglich verlangte
Sicherheit nicht geleistet wird.
Ausführungsbestimmungen des Bundesrats:
§ 66. (1) Stundungen oder andere als die gesetzlichen Teilzahlungen
kann die Veranlagungsbehörde auf Antrag bewilligen, wenn die sofortige
Einziehung des Wehrbeitrags zu den gesetzlichen Zahlungsfristen
mit erheblichen Härten für den Beitragspflichtigen verbunden sein würde,
oder soweit im Falle der Anfechtung eines Veranlagungsbescheids das
Rechtsmittelverfahren voraussichtlich zu einer Aufhebung oder Herabsetzung
des Wehrbeitrags führen wird.
(2) Die oberste Landesfinanzbehörde kann im Einverständnisse mit
dem Reichskanzler (Reichsschatzamt) die Bewilligung von Stundung oder
Teilzahlung der Erhebungsbehörde übertragen.
(3) Die Stundung des Wehrbeitrags erfolgt für Rechnung und Gefahr
der Reichskasse.
(4) Die Stundung des Wehrbeitrags oder dessen Entrichtung in andern
als den gesetzlichen Teilzahlungen darf nur bis zu drei Jahren,
von der Fälligkeit des einzelnen gesetzlichen Teilbetrags an gerechnet,
bewilligt werden.
(6) Stundung oder Bewilligung von Teilzahlungen ist in allen für
eine Sicherheitsleistung geeigneten Fällen nur gegen eine solche zulässig.
In welcher Art für gestundeten Wehrbeitrag Sicherheit zu leisten
ist, richtet sich nach den landesrechtlichen Bestimmungen. Zur Stundung
eines fünfhundert Mark übersteigenden Betrags oder für länger als
sechs Monate nach Fälligkeit der einzelnen Teilbeträge ist die Genehmigung
der Oberbehörde oder einer anderen von der obersten Landesfinanzbehörde
bestimmten Behörde erforderlich.
(6) Die Gewährung von Teilzahlungen ist an die Bedingung zu
knüpfen, daß bei dem Ausbleiben auch nur einer Teilzahlung die sofortige
Beitreibung des ganzen noch rüchständigen Teilbetrags des Wehrbeitrags
erfolgen würde.
(7) Eine Verzinsung des gestundeten Wehrbeitrags findet nicht statt.
() Stundung und Entrichtung von Teilzahlungen sind durch das
Sollbuch und nach dessen Abschluß durch die Restnachweisung (§ 75) zu
überwachen.
(9) Die kassen= und rechnungsmäßige Behandlung der hinterlegten
Sicherheiten erfolgt nach den landesrechtlichen Bestimmungen.